Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Rechte der Zerstörung feindlicher Prisen Gebrauch gemacht 
worden, wobei französischerseits sogar kein Ersatz für die mit- 
zerstörten neutralen Güter geleistet wurde. Die französischen 
Prisenurteile * und die Diskussion, die sie in der Völkerrechts- 
wissenschaft hervorgerufen haben, besonders die Ausführungen 
von CALVo, der die französische Praxis als mit der Deklaration 
von Paris vereinbar ansieht, sind allgemein bekannt. 
Der gegenwärtigen Völkerrechtspraxis entspricht es, daß 
auch eine feindliche Prise in der Regel eingebracht und immer 
abgeurteilt werden muß®. Immerhin wird man es, solange die 
Unverletzlichkeit des feindlichen Privateigentums auf See noch 
nicht zur international anerkannten Regel erhoben ist, und so- 
lange die neutralen Häfen für den Eintritt von Prisen verschlos- 
sen sind, völkerrechtlich für zulässig halten müssen, wenn ein 
kriegführender Staat, der mit einem seemächtigen Gegner wo- 
möglich fern von den heimischen Gewässern einen Kampf um 
Sein oder Nichtsein kämpft, um den Kreuzerkrieg recht wirksam 
zu führen, in ausgiebiger Weise von dem Rechte der Zerstörung 
feindlicher Prisen Gebrauch macht. Stellt sich nachher im Prisen- 
verfahren heraus, daß es sich nicht um ein feindliches, sondern 
um ein neutrales Schiff gehandelt hat, das freigelassen werden 
mußte, so ist dem Schiffs- und den Wareneigentümern Schadens- 
ersatz zu leisten ®. Hat allerdings, wie es in dem von Lord Sto- 
well abgeurteilten Falle The Felicity geschah, der Kapitän des 
neutralen Schiffes selbst Anlaß gegeben, daß das Schiff vom 
Kaptor für ein feindliches gehalten worden ist, so wird ein 
* Arröt du 21 mai 1871, abgedruckt bei DALLOZ, Jurisprudence generale, 
recueil periodique 1892, 3, 94. 
5 Vgl. Art. 11 des im Haag abgeschlossenen Prisenabkommens, 
6 Vgl. das Urteil von Lord STOowELL The Actaeon, 2 Dods. 48; abge- 
druckt bei E. S, Roscor, Reports of Prize Cases, London 1905, vol. II, 
p. 209; auch den Fall Thea während des russisch-japanischen Krieges, 
Art. 8 des Haager Prisenhofabkommens,.
	        
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