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Rechte der Zerstörung feindlicher Prisen Gebrauch gemacht
worden, wobei französischerseits sogar kein Ersatz für die mit-
zerstörten neutralen Güter geleistet wurde. Die französischen
Prisenurteile * und die Diskussion, die sie in der Völkerrechts-
wissenschaft hervorgerufen haben, besonders die Ausführungen
von CALVo, der die französische Praxis als mit der Deklaration
von Paris vereinbar ansieht, sind allgemein bekannt.
Der gegenwärtigen Völkerrechtspraxis entspricht es, daß
auch eine feindliche Prise in der Regel eingebracht und immer
abgeurteilt werden muß®. Immerhin wird man es, solange die
Unverletzlichkeit des feindlichen Privateigentums auf See noch
nicht zur international anerkannten Regel erhoben ist, und so-
lange die neutralen Häfen für den Eintritt von Prisen verschlos-
sen sind, völkerrechtlich für zulässig halten müssen, wenn ein
kriegführender Staat, der mit einem seemächtigen Gegner wo-
möglich fern von den heimischen Gewässern einen Kampf um
Sein oder Nichtsein kämpft, um den Kreuzerkrieg recht wirksam
zu führen, in ausgiebiger Weise von dem Rechte der Zerstörung
feindlicher Prisen Gebrauch macht. Stellt sich nachher im Prisen-
verfahren heraus, daß es sich nicht um ein feindliches, sondern
um ein neutrales Schiff gehandelt hat, das freigelassen werden
mußte, so ist dem Schiffs- und den Wareneigentümern Schadens-
ersatz zu leisten ®. Hat allerdings, wie es in dem von Lord Sto-
well abgeurteilten Falle The Felicity geschah, der Kapitän des
neutralen Schiffes selbst Anlaß gegeben, daß das Schiff vom
Kaptor für ein feindliches gehalten worden ist, so wird ein
* Arröt du 21 mai 1871, abgedruckt bei DALLOZ, Jurisprudence generale,
recueil periodique 1892, 3, 94.
5 Vgl. Art. 11 des im Haag abgeschlossenen Prisenabkommens,
6 Vgl. das Urteil von Lord STOowELL The Actaeon, 2 Dods. 48; abge-
druckt bei E. S, Roscor, Reports of Prize Cases, London 1905, vol. II,
p. 209; auch den Fall Thea während des russisch-japanischen Krieges,
Art. 8 des Haager Prisenhofabkommens,.