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Schadensersatz nicht zugebilligt werden können ?’ und die Eigen-
tümer der Waren sind mit ihren Ersatzansprüchen an den schul-
digen Kapitän zu verweisen.
Die Frage, wie die an Bord von: feindlichen Schiffen ver-
frachteten und mit dem Schiffe zerstörten neutralen Güter zu
behandeln sind, ist streitig geblieben, und wie wir sehen werden,
auch durch die jüngsten beiden Völkerrechtskonferenzen nicht
gelöst werden. Für diejenigen Staaten, die dem Haager Prisen-
hofabkommen beigetreten sind, dürfte Artikel 1 des Abkommens
in Verbindung mit Artikel 8 in dem Sinne ausgelegt werden
müssen, daß für unschuldig mitversenkte neutrale Güter Ent-
schädigung zu zahlen ist. Nach Artikel 1 ist die Rechtmäßig-
keit der Wegnahme eines Kauffahrteischiffes oder seiner
Ladung, gleichgültig, ob es sich um neutrales oder feindliches
Eigentum handelt, vor einer Prisengerichtsbarkeit darzutun.
Artikel 8 bestimmt: „Wird die Wegnahme für nichtig erklärt,
so ordnet der Prisenhof die Rückgabe von Schiff oder Ladung
an, und setzt gegebenenfalls die Höhe des zu leistenden Schadens-
ersatzes fest. Wenn Schiff oder Ladung verkauft oder zer-
stört worden sind, so bestimmt der Prisenhof die dem Eigen-
tümer dafür zu gewährende Entschädigung.“
Für die Frage der Zerstörung neutraler Prisen im Not-
falle gibt es eine weniger konsequente und einheitliche Völker-
rechtspraxis als hinsichtlich der Zerstörung feindlicher Prisen,
doch ist es nicht richtig, zu behaupten, daß es vor dem russisch-
japanischen Kriege überhaupt keine Präzedenzen für die Zer-
störung neutraler Schiffe gegeben habe. Es mag nur daran er-
innert werden, daß während des Krieges von 1812 von den
Franzosen nicht nur britische, sondern auch neutrale amerika-
nische Schiffe zerstört wurden, die mit britischen Waren beladen
waren ®& In Frankreich scheint schon seit dem 17. Jahrhundert
"2 Dods 381. RoscoE, English Prize Cases Il p. 233.
® Vgl. Wooısey, Introduction to the study of Int. Law. 5 ed. 1879,
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