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Versenkung von Prisen neutraler Nationalität muß in ihren Grund-
lagen selbst betrachtet werden. Es herrscht allgemein Ueberein-
stimmung dahin, daß die Prinzipien des Völkerrechts in Ansehung
der Prisen auf einem bestimmten Kompromisse zwischen den
Interessen der Kriegführenden einerseits und der Neutralen andrer-
seits beruhen — einem Kompromisse, der sich aus der Notwen-
digkeit ergibt, die Rechte dieser und jener abzugrenzen. Von
diesem Gesichtspunkte aus darf die Versenkung eines beschlag-
nahmten Schiffes neutraler Nationalität außer in Fällen beson-
derer Notwendigkeit für die Interessen der Kriegführenden nicht
gestattet sein. Solche Fälle können natürlich bei weitem seltener
für ein Land eintreten, welches das Glück hat, überall seine
Häfen zu haben, als für ein Land, das sich in weniger glück-
lichen Bedingungen befindet. Aber die unbedingte Nichtzulassung
der Zerstörung eines Schiffes neutraler Nationalität, ohne Rück-
sicht selbst auf die gröbste Verletzung der Neutralität durch das
Schiff, würde unter manchen Bedingungen damit gleichbedeutend
sein, daß man dem kriegführenden Teile vollkommen das Recht
nähme, sogar die Lieferung von Waffen an den Feind zu ver-
hindern, was augenscheinlich unbillig wäre und, wenn sich die
kriegführende Gegenpartei in günstigeren Bedingungen befindet,
ganz und gar unbillig, Vom Standpunkte der Prinzipien des
Völkerrechts, die auf dem erwähnten Kompromisse zwischen den
Interessen der Kriegführenden und Neutralen beruhen, erscheint
es sogar nicht ganz verständlich, warum einige Schriftsteller die
Versenkung eines feindlichen Schiffes, auf dem sich Waren neu-
traler Eigentümer befinden und sogar die Verweigerung einer
Entschädigung für diese Waren für zulässig halten, aber nicht
für zulässig halten die Versenkung des Schiffes neutraler Eigen-
tümer, auf dem sich Kriegskonterbande des Feindes oder für den
Feind befindet. Indessen, der Schwerpunkt der Frage liegt vom
prinzipiellen Gesichtspunkte aus darin, daß die legalen Interessen
der Eigentümer durch die im Interesse der Kriegführenden manch-