Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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daß die Kirchengemeinden des Entwurfs, weder die katholischen 
noch die protestantischen, dem Staatsorganismus eingegliedert 
seien. Er meint, sie seien dies ebenso wenig wie die Aktienge- 
sellschaften. 
Es besteht also schon Unklarheit darüber, wie sich die KG. 
des Entwurfs zur KG. des inneren Kirchenrechts verhalte und 
Streit besteht darüber, wem diese neuen Gebilde zugehören, dem 
Staat oder der Kirche oder etwa gar, wie die Aktiengesell- 
schaften, keinem von beiden. 
Der vom Entwurf für die katholischen Kirchengemeinden 
des Entwurfs gewählte Ausdruck, „daß sie nicht Organ der 
inneren Kirchenverfassung seien“ ist auf alle Fälle sehr beach- 
tenswert. Daß eine Gemeinde nicht eigentlich ein Organ sein 
könne, ist wohl selbstverständlich. Es soll wohl ausgesprochen 
werden, daß sie außerhalb der Kirche stehen und Einrichtungen 
des Staates nicht nur der Entstehung, sondern auch der Zuge- 
hörigkeit nach seien. 
Damit könnte man sich zu der Auffassung verleiten lassen, 
daß die Kirchengemeinden des Entwurfs, wenn sie protestantisch 
sind, der protestantischen Kirche, wenn sie aber katholisch sind, 
dem bayerischen Staat angehören. Der Entwurf geht aber offen- 
bar davon aus, daß die protestantische Kirche in Bayern über- 
haupt im Ganzen Staatsanstalt sei, während das gleiche von der 
katholischen Kirche nicht angenommen wird. Das Verhältnis 
wird damit zwar etwas klarer, aber auch um so unerfreulicher 
und unheilbarer. Es läßt sich so formulieren: 
1. Die protestantischen Kirchengemeinden des Entwurfs 
decken sich mit den Kirchengemeinden des protestantischen 
Kirchenrechts, sie sind Korporationen, welche der Staatsanstalt 
„protestantische Kirche“ eingegliedert sind. 
2. Die katholischen Kirchengemeinden des Entwurfs decken 
sich nicht mit den Kirchengemeinden des katholischen Kirchen-
	        
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