Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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mal notwendige Zerstörung ihres beschlagnahmten Eigentums nicht 
leiden. Bei dem gegenwärtig geltenden Prisengesetz, das im höch- 
sten Maße die legalen Interessen der Eigentümer schützt, können 
aber diese Interessen kaum leiden, denn wenn das beschlagnahmte 
Eigentum doch einmal für den Fiskus eingezogen werden würde, 
so leiden durch dessen Zerstörung nicht die Eigentumsinteressen 
der ursprünglichen Eigentümer, sondern das Reich, welches das 
Fahrzeug zerstört. Denn es wird nicht nur der Möglichkeit be- 
raubt, das Fahrzeug für sich zu benutzen, sondern ist außerdem 
noch gezwungen, für dessen Beschlagnahme eine Prisenbelohnung 
zu geben (Art. 44); wenn aber umgekehrt festgestellt wird, daß 
das versenkte Eigentum der Rückgabe unterliegt, dann können 
die Eigentümer die Zuerkennung einer entsprechenden Entschä- 
digung aus den Mitteln des Kiskus beanspruchen (Art. 28—30 
und 32). Was nun insonderheit den Einwand des Vertreters 
des Schiffseigentümers betrifft, daß, wenn man dem Seebefehls- 
haber anheimstelle, das Schiff zu zerstören, dies gleichbedeutend 
damit sei, ihm an Stelle des Prisengerichts die Sache zur Ent- 
scheidung zu überlassen, so kann dieser Einwand nichts als ein 
Mißverständnis sein, denn im Sinne des Prisengesetzes hat die 
Anordnung der Zerstörung des beschlagnahmten Schiffes durch 
den Seebefehlshaber nur den Charakter einer durch die Not- 
wendigkeit hervorgerufenen praktischen Maßregel, entscheidet aber 
in keiner Weise die der Entscheidung des Prisengerichts unter- 
liegende Frage über das Recht auf das zerstörte Eigentum. Im 
Gegenteil, Artikel 21 und 64 fordern, daß das Prisengericht nach- 
her über die Einziehung oder Freilassung eine Entscheidung fällt. 
Aber.hat einmal das Prisengericht die Einziehung ausgesprochen, 
so muß das Recht auf das beschlagnahmte Eigentum natürlich 
als dem Fiskus gehörend von dem Augenblicke der Beschlagnahme 
an angesehen werden, nicht aber von dem Augenblicke der Ent- 
scheidung über die Einziehung, ähnlich wie das Recht auf eine 
eröffnete Erbschaft als im Augenblicke der Eröffnung der Erb-
	        
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