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mal notwendige Zerstörung ihres beschlagnahmten Eigentums nicht
leiden. Bei dem gegenwärtig geltenden Prisengesetz, das im höch-
sten Maße die legalen Interessen der Eigentümer schützt, können
aber diese Interessen kaum leiden, denn wenn das beschlagnahmte
Eigentum doch einmal für den Fiskus eingezogen werden würde,
so leiden durch dessen Zerstörung nicht die Eigentumsinteressen
der ursprünglichen Eigentümer, sondern das Reich, welches das
Fahrzeug zerstört. Denn es wird nicht nur der Möglichkeit be-
raubt, das Fahrzeug für sich zu benutzen, sondern ist außerdem
noch gezwungen, für dessen Beschlagnahme eine Prisenbelohnung
zu geben (Art. 44); wenn aber umgekehrt festgestellt wird, daß
das versenkte Eigentum der Rückgabe unterliegt, dann können
die Eigentümer die Zuerkennung einer entsprechenden Entschä-
digung aus den Mitteln des Kiskus beanspruchen (Art. 28—30
und 32). Was nun insonderheit den Einwand des Vertreters
des Schiffseigentümers betrifft, daß, wenn man dem Seebefehls-
haber anheimstelle, das Schiff zu zerstören, dies gleichbedeutend
damit sei, ihm an Stelle des Prisengerichts die Sache zur Ent-
scheidung zu überlassen, so kann dieser Einwand nichts als ein
Mißverständnis sein, denn im Sinne des Prisengesetzes hat die
Anordnung der Zerstörung des beschlagnahmten Schiffes durch
den Seebefehlshaber nur den Charakter einer durch die Not-
wendigkeit hervorgerufenen praktischen Maßregel, entscheidet aber
in keiner Weise die der Entscheidung des Prisengerichts unter-
liegende Frage über das Recht auf das zerstörte Eigentum. Im
Gegenteil, Artikel 21 und 64 fordern, daß das Prisengericht nach-
her über die Einziehung oder Freilassung eine Entscheidung fällt.
Aber.hat einmal das Prisengericht die Einziehung ausgesprochen,
so muß das Recht auf das beschlagnahmte Eigentum natürlich
als dem Fiskus gehörend von dem Augenblicke der Beschlagnahme
an angesehen werden, nicht aber von dem Augenblicke der Ent-
scheidung über die Einziehung, ähnlich wie das Recht auf eine
eröffnete Erbschaft als im Augenblicke der Eröffnung der Erb-