Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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die Feststellung der den Neutralen zuzubilligenden Entschädi- 
gungen zu ermöglichen. 
Wohlverstanden haben die Interessenten das Recht auf eine 
Schadensersatzklage, wenn durch den Prisenhof oder die zustän- 
digen Behörden die Beschlagnahme oder die Zerstörung der neu- 
tralen Prisen für ungesetzlich erklärt worden ist.“ 
Die Japaner brachten als Vermittlungsvorschlag ein Amen- 
dement zu den britischen und russischen Vorschlägen ein. Als 
Grundprinzip wurde das Verbot der Zerstörung von neutralen 
Prisen nach der englischen Formel wörtlich wiederholt. Dann 
fährt der japanische Antrag fort: 
„In den folgenden Fällen indessen wird von der obigen 
Regel eine Ausnahme gemacht: 
a) wenn das Schiff im Militär- oder Marinedienst des Fein- 
des ist oder sich zu militärischen oder Marinezwecken 
unter seiner Kontrolle befindet; 
b) wenn das Schiff mit Gewalt der Visite oder der \Weg- 
nahme Widerstand leistet; 
c) wenn das Schiff der Visite oder der Wegnahme durch 
die Flucht zu entgehen versucht.“ 
Wie schwierig es war, an der Hand des MARTENSschen 
Fragebogens den Debatten eine ersprießliche Richtung zu geben, 
zeigten die ersten Diskussionen der Kommission (am 7. August 
1907). Man war sich nicht klar darüber, ob es Aufgabe der 
Kommission war, zunächst sich über das geltende Recht auszu- 
sprechen und dann erst Vorschläge de lege ferenda zu machen, 
oder ob es sich nur um Diskussionen der letzteren Art handelte. 
Der russische Delegierte Ovtschinnikoff sprach, „um den Vor- 
schlag der russischen Delegation zu unterstützen“ #. Sir Ernest 
Satow hielt eine Rede, worin er einerseits größere Auseinander- 
setzungen darüber machte, daß das geltende Recht die Zerstörung 
#3 Act. et Doc. 3, p. 901.
	        
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