Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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rechts, sie stehen außerhalb der katholischen Kirche und sind 
dem bayerischen Staat unmittelbar eingegliedert. 
Oder noch kürzer: Die Linie, welche in Bayern Staat und 
Kirche trennt, geht bei der katholischen Kirche zwischen der 
kirchlichen und der staatlichen Kirchengemeinde mitten durch, 
bei der protestantischen Kirche ist sie gar nicht vorhanden. 
Was sich hieraus für das Verhältnis von Staat und Kirche 
in Bayern ergibt, übertrifit an Künstlichkeit alles Dagewesene 
und Sonstvorhandene. Auf protestantischer Seite be- 
steht die Staatskirche auf der Grundlage des landesherrlichen 
obersten Episkopats. Sie äußert ihre Wirkungen unter anderem 
in der nicht nach dem Bekenntnis (lutherisch und reformiert), 
sondern nach einem territorialen Gesichtspunkt durchgeführten 
Gliederung der Kirche in eine diesseitige und eine pfälzische. 
Hier Konsistorium in Speyer — dort Oberkonsistorium. Diese 
kirchlichen Oberbehörden sind „selbständig“ (Prot.Ed.$ 1) 
dem Ministerium desInnernf. K. u. SchA. unter- 
geordnet. Die inneren Kirchengemeinden dieser Kirche 
decken sich mit den staatlichen des Entwurfs. Für die prote- 
stantische Kirche der Pfalz ist nun allerdings durch Art. 103 
des Entwurfs der dortigen Generalsynode noch ein Weg offen 
gelassen, um die kirchliche Selbständigkeit wie dieselbe in der 
Vereinigungsurkunde vom 10. Oktober 1818 garantiert ist, zu 
wahren. Der Entwurf erstrebt zwar Rechtseinheit im ganzen 
Staatsgebiet auch für die protestantische Kirche, wahrt aber 
dabei das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 103 und 104 
des Entw. s. dazu auch kgl. Entschl. v.1. August 1881 Ziff. ILI. 
die Generalsynoden betr. C.M.Bl. S. 201, WEBER Bd. XV 
8. 385). 
Die vom Entwurf vorgesehene Verschmelzung der inneren 
mit der staatlichen Kirchengemeinde der protest. Kirche bedarf 
also noch, um vollwirksam zu werden, der Genehmigung der 
Generalsynoden.
	        
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