Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Die japanischen Vorschläge näherten sich mit ihrer Aus- 
nahmebestimmung litt. a) den englischen Anträgen über Hilfs- 
schiffe, nur daß die Formulierung zu noch größeren Zweifeln 
Anlaß geben mußte. Wenn ein neutrales Schiff sich „im Militär- 
oder Marinedienste* oder zu Militärzwecken „unter der Kon- 
trolle“ des Feindes befindet, sollte die Zerstörung gestattet sein. 
Der japanische Bevollmächtigte Tsudzuki gab auf eine amerl- 
kanische Anfrage hin zu, daß sich in diesem Punkte der Tat- 
bestand des japanischen und des englischen Vorschlags vielfach 
deckt, erklärte aber, daß die japanischen Vorschläge zum Unter- 
schied von den britischen nicht bezweckten, die der Zerstörung 
unterliegenden Schiffe der Garantien des Prisenspruchs zu be- 
rauben °!. Die beiden anderen Ausnahmen, nach denen gemäß 
dem japanischen Vorschlage die Zerstörung der neutralen Prisen 
gestattet sein sollte, betreffen das Verhalten des Schiffes bei der 
Visite und bei der Wegnahme. Hier soll Fluchtversuch oder 
Widerstand die Möglichkeit der Zerstörung zur Folge haben. 
Die Vorschläge der übrigen Mächte zu der Frage der Zerstörung 
der Prisen setzten alle voraus, daß die Beschlagnahme des 
Schiffes bereits durchgeführt ist®®. Was vorher geschehen war, 
wurde nicht berücksichtigt. Wegen dieser Inkongruenzen und 
wegen der Unstimmigkeiten der japanischen Vorschläge mit den 
britischen, zu denen sie eigentlich nur Amendements sein sollten, 
zog die japanische Delegation später in der Ausschußberatung 
ihre Anträge ganz zurück °3, 
Es soll nunmehr auf den Inhalt der Reden, die russischer- 
und britischerseits in der Kommission gehalten wurden, näher 
eingegangen werden. 
Wie schon erwähnt, berücksichtigte der englische Delegierte 
ausführlich die Lage des geltenden Rechts. Er betonte, dab 
5ı Eod. p. 905. 
52 Vgl. die Erklärung von Sir Ernest Satow, eod. p. 903, letzter Absatz. 
53 A. a. O. p. 994, 997—998 5 A. a. O. p. 901—903.
	        
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