Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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zugehen, dab der amerikanische Naval War Code die Zerstörung 
neutraler Prisen erlaubte, daß die Vereinigten Staaten die seit 
altersher bestehende Praxis der Nichtzerstörung neutraler Prisen 
nicht aufgeben könnten ®. Zur Bewertung der englischen und 
amerikanischen Prisenentscheidungen hat Davis auf den be- 
kannten Ausspruch von Sir W. Scott hingewiesen, daß die Prisen- 
gerichte nicht das Recht eines Landes, sondern das Völkerrecht 
anwenden, ihre Urteile also von unangreifbarer Autorität seien. 
Der Präsident der Kommission, Martens, dagegen hat seinerseits 
den Grundsatz vertreten, daß „die verschiedenen Meinungen, die 
in den sStowellschen Urteilen ausgesprochen sind, zwar sehr 
interessant seien, aber für uns keine verbindliche Kraft oder 
praktischen Wert haben. Die Urteile der Prisengerichte seien 
die persönlichen Ansichten der Richter...“ ®, 
Aber nicht nur die völkerrechtliche Bedeutung der Prisen- 
urteille, auch die der nationalen Prisenreglements ist von ver- 
schiedenen Seiten beleuchtet worden. Von Rußland und Deutsch- 
land waren die übereinstimmenden Reglements als Beweis dafür 
angeführt worden, daß das bestehende Völkerrecht die Zerstörung 
neutraler Prisen nicht verbiete. Sir Ernest Satow erklärte dem- 
gegenüber, „daß die britische Delegation diesen Reglements oder 
anderen derselben Art keinen völkerrechtlichen Charakter bei- 
legen könne. Es handele sich vorliegend um nationale Regeln, 
für die man sich auf keine internationale Sanktion berufen 
könne, und die infolgedessen nicht als Bestandteile des Völker- 
rechts angesehen werden können. In der Tat, man müsse zum 
mindesten den Nachweis liefern, daß die neutralen Staaten der 
Anwendung dieser Reglements auf die Schiffe und Ladungen 
ihrer Untertanen zugestimmt haben“ ’°, Kapitän Behr anderer- 
seits wies darauf hin, daß er die von ihm angeführten Regle- 
ments ebensowenig wie die Prisenurteile für ein internationales 
  
  
#8 Eod. p. 1048—105l. e8 Eod. p. 1019. 
’° Eod. p. 1015; vgl. auch die frühere Erklärung Satows, oben S. 28/29.
	        
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