Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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pflicht für die Zerstörung solcher Waren zu statuieren. Auch 
nach dem deutschen Memorandum, dessen einschlägige Artikel 
sich sowohl auf die feindliche als auf neutrale Schiffe bezogen, 
war eine Entschädigungspflicht für jedes mitversenkte, der Ein- 
ziehung nicht unterliegende Gut vorgesehen ®. Da die Frage 
bisher streitig gewesen war, und das französische Memorandum 
an der französischen Praxis der Nichtentschädigung in solchen 
Fällen festhielt #°, so begnügte sich Fromageot auch hier damit, 
eine Frage als Basis für die Diskussion aufzustellen: „Soll das 
Prinzip, nach dem neutrale Ware an Bord eines feindlichen 
Schiffes nicht der Wegnahme unterliegt, in dem Sinne ausgelegt 
werden, daß im Falle der Zerstörung des Schiffes der Eigen- 
tümer dieser Ware entschädigt werden muß? oder dahin, daß 
in einem solchen Falle die Zerstörung des Schiffes ein Kriegs- 
ereignis ist, das gesetzlich zu einer pekuniären Verantwortlich- 
keit des Kriegführenden keinen Anlaß gibt? * 
Der Schwerpunkt der Debatten auf der Londoner Konferenz 
hat weder in den Plenarversammlungen noch in den Kommissions- 
verhandlungen gelegen, die eigentliche Arbeit hat der Prüfungs- 
ausschuß geleistet, wo zwanglos ohne den schwerfälligen Apparat 
einer großen Versammlung und ohne Aufstellung von Protokollen 
die wichtigen Fragen besprochen und Kompromisse geschmiedet 
worden sind. Wenn man daher die Protokolle der Konferenz 
durchliest, so wird man gerade für die Frage der Zerstörung 
der Prisen wenig mehr finden als eine einzige prinzipielle Dis- 
kussion in der Kommission ®, an die sie von der Plenarver- 
sammlung überwiesen worden war ””. 
Aus diesen Debatten, so interessant sie im übrigen sind, 
kanı man daher nicht ersehen, was eigentlich zu einer Einigung 
in dieser noch im Haag heiß umstrittenen Frage geführt hat. 
Es war nicht nur jener oben erwähnte günstige Umstand der 
®: Bod. p. 99, Art. 26. »5 Eod. p. 30. 
»e Bod. p. 189. 268—278. 9” Eod. p. 164, 169.
	        
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