Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Arbeit in einem kleinen Komitee, sondern dazu kamen die folgen- 
den Umstände: 
Zunächst war die Zahl derjenigen Mächte vermehrt, die 
sich für die Rechtmäßigkeit der Zerstörung neutraler Prisen in 
Ausnahmefällen aussprachen. Außer Deutschland, Frankreich 
und Rußland haben sich in den Debatten auf diesen klaren 
Standpunkt gestellt: Oesterreich-Ungarn ® und die Vereinigten 
Staaten von Amerika °. Italien hatte, wie schon erwähnt, sich 
in seinem Memorandum ebenfalls dazu bekannt, daß die Zer- 
störung eines der Wegnahme unterliegenden neutralen Schiffes 
nichts Völkerrechtswidriges enthalte. In der Debatte nahm es 
einen vermittelnden Standpunkt ein. 
So blieben eigentlich, wenn man von den Niederlanden ab- 
sieht, nur zwei Gegner des Versenkungsrechts übrig, Groß- 
britannien und Japan. Wenn es bei dieser Situation zu einem 
Kompromiß gekommen ist, so hat die britische Delegation dabei 
ein Hauptverdienst. Sie ist es schließlich gewesen, die von dem 
bloßen reinen Prinzipe abgegangen ist und vor allem die prak- 
tische Seite ins Auge gefaßt hat. Großbritannien selbst hat von 
jeher die Zulässigkeit der Zerstörung von feindlichen Schiffen 
und von solchen neutralen Schiffen, die unneutral service treiben, 
anerkannt. Die Grenze zwischen unneutral service, einem Be- 
griffe, der bisher von der Wissenschaft vielfach noch garnicht 
als selbständige Kategorie des Neutralitätsbruchs anerkannt ist, 
und der Konterbande waren aber bisher außerordentlich schwer 
zu ziehen. Von vielen wurde unneutral service nur als eine 
Unterabteilung der Konterbande angesehen. So war also der 
praktische Unterschied zwischen dem Standpunkte der kontinen- 
talen Mächte und dem von England-Japan nicht mehr groß. 
Indem die britischen Delegierten hier nachgegeben haben, haben 
sie den ihrer Nation angeborenen common sense bewiesen, der 
% Erklärung des Bevollmächtigten Dumba, eod. p. 277. 
%® Erklärung des Admirals Stockton, eod. p. 272.
	        
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