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Arbeit in einem kleinen Komitee, sondern dazu kamen die folgen-
den Umstände:
Zunächst war die Zahl derjenigen Mächte vermehrt, die
sich für die Rechtmäßigkeit der Zerstörung neutraler Prisen in
Ausnahmefällen aussprachen. Außer Deutschland, Frankreich
und Rußland haben sich in den Debatten auf diesen klaren
Standpunkt gestellt: Oesterreich-Ungarn ® und die Vereinigten
Staaten von Amerika °. Italien hatte, wie schon erwähnt, sich
in seinem Memorandum ebenfalls dazu bekannt, daß die Zer-
störung eines der Wegnahme unterliegenden neutralen Schiffes
nichts Völkerrechtswidriges enthalte. In der Debatte nahm es
einen vermittelnden Standpunkt ein.
So blieben eigentlich, wenn man von den Niederlanden ab-
sieht, nur zwei Gegner des Versenkungsrechts übrig, Groß-
britannien und Japan. Wenn es bei dieser Situation zu einem
Kompromiß gekommen ist, so hat die britische Delegation dabei
ein Hauptverdienst. Sie ist es schließlich gewesen, die von dem
bloßen reinen Prinzipe abgegangen ist und vor allem die prak-
tische Seite ins Auge gefaßt hat. Großbritannien selbst hat von
jeher die Zulässigkeit der Zerstörung von feindlichen Schiffen
und von solchen neutralen Schiffen, die unneutral service treiben,
anerkannt. Die Grenze zwischen unneutral service, einem Be-
griffe, der bisher von der Wissenschaft vielfach noch garnicht
als selbständige Kategorie des Neutralitätsbruchs anerkannt ist,
und der Konterbande waren aber bisher außerordentlich schwer
zu ziehen. Von vielen wurde unneutral service nur als eine
Unterabteilung der Konterbande angesehen. So war also der
praktische Unterschied zwischen dem Standpunkte der kontinen-
talen Mächte und dem von England-Japan nicht mehr groß.
Indem die britischen Delegierten hier nachgegeben haben, haben
sie den ihrer Nation angeborenen common sense bewiesen, der
% Erklärung des Bevollmächtigten Dumba, eod. p. 277.
%® Erklärung des Admirals Stockton, eod. p. 272.