Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nur zulässig, wenn die Konterbande nach Wert, Gewicht, Um- 
fang oder Fracht mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht. 
Sind diese Größenverhältnisse im gegebenen Momente nicht da, 
und ist der Kapitän des angehaltenen Schiffes nicht bereit, 
die Konterbande dem Schiffe des Kriegführenden zu übergeben 
(Art. 44 der Deklaration), wodurch an sich schon die Möglich- 
keit der Zerstörung der Waren gegeben ist, so würde im Falle 
der Unmöglichkeit der Einbringung dem Befehlshaber des Nehme- 
schifis nichts übrig bleiben, als das Schiff mit der Konterbande 
zum Feinde fahren zu lassen. Hier sorgt Art. 54 der Dekla- 
ration vor, der bestimmt, daß in einem solchen Falle die Ueber- 
gabe der einziehbaren Konterbandewaren verlangt werden 
kann. Diese Waren können zerstört werden, wenn solche Um- 
stände vorliegen, welche die Zerstörung des Schiffes rechtfertigen 
würden. Auch hier muß später in einem Vorverfahren der 
Nachweis geliefert werden, daß die zur Zerstörung berechtigenden 
außerordentlichen Umstände wirklich vorlagen. Schlimm ist es 
allerdings für den Kaptor, wenn die Umstände des Falles nicht 
gestatten, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, sei es, daß 
der Zustand des Meeres oder die Art der Verstauung der 
Konterbandewaren an Bord des Schiffes eine Abladung auf See 
nicht ermöglicht. Hier bleibt in der Tat nichts übrig, als frei- 
zulassen. Wenngleich das unter Umständen eine Härte für den 
Kriegführenden sein kann, so wird man doch sagen müssen, dab 
es der einzig gerechte Ausweg ist. Die Interessen des Neutralen 
müssen eben in dem Falle den Ausschlag geben, wo das Schiff 
der Konfiskation nicht unterliegt. 
Die Entschädigungsfrage ist somit nach 3 Richtungen hin 
geregelt: 
1. Ist ein Schiff zerstört worden und hat die nehmende 
Kriegsmacht nicht den Nachweis führen können, dab eine aus- 
nahmsweise Notwendigkeit der in der Deklaration vorgesehenen 
Art vorgelegen hat, so haben die Beteiligten (d. h. alle mit
	        
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