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Der häufigste Fall der Zerstörung ist naturgemäß der Fall
des Konterbandetransports durch ein neutrales Schiff. Hier ist
die Aufgabe für den Kapitän des Nehmeschiffes nicht eben leicht.
Nachdem er festgestellt hat, welche Ladung das Schiff befördert,
wird er folgende Fragen sich vorzulegen haben: Sind diese
Gegenstände als Kriegskonterbande anzusehen (Art. 22, 23, 24,
25) oder sind es Freigüter (Art. 27, 28, 29 der Dekl.)? Ist die
erste Frage bejaht, so sind die Schiffspapiere dahin zu prüfen,
welches die Bestimmung der Konterbandewaren ist. Diese Be-
stimmung ist wiederum eine verschiedene, je nachdem es sich
um absolute oder relative Konterbande handelt. Bei der abso-
luten Konterbande wird der Kapitän hauptsächlich sein Augen-
merk darauf richten, ob die Ware, um die es sich handelt, nach
den Schiffspapieren in einem feindlichen Hafen abgeladen werden
soll oder etwa gar offen für die Streitmacht des Feindes be-
stimmt ist. Ist die Ware nach den Schiffspapieren für einen
neutralen Hafen bestimmt, so hat der Kapitän weiter festzu-
stellen, ob das Schiff vor dem Anlaufen dieses neutralen Hafens
etwa einen feindlichen Hafen anlaufen oder zur Streitmacht des
Feindes stoßen soll (Art. 30, 31). Von dem Inhalt der Schifts-
papiere wird der Kapitän nur dann absehen können, wenn das
Schiff auf falscher Fährte betroffen wird (Art. 32) und dabei
durch andere Merkmale als durch die Papiere die feindliche
Bestimmung der Ware bewiesen werden kann. Bei der relativen
Konterbande ist eine andere Feststellung der Bestimmung der
Ware notwendig. Es kommt nämlich darauf an, daß die Gegen-
stände für den Gebrauch der feindlichen Streitmacht oder der
feindlichen Verwaltung bestimmt sind (Art. 33). Der Kapitän
wird, da wahrscheinlich niemals eine ausdrückliche Bestimmung
dieser Art aus den Schiffspapieren hervorgehen wird, sich an
äußere Kennzeichen halten müssen. Solche sind in der Dekla-
ration in sog. Vermutungen aufgestellt. Die Vermutungen greifen
zunächst nicht Platz, wenn die Ware etwa nach den Urkunden