Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Der häufigste Fall der Zerstörung ist naturgemäß der Fall 
des Konterbandetransports durch ein neutrales Schiff. Hier ist 
die Aufgabe für den Kapitän des Nehmeschiffes nicht eben leicht. 
Nachdem er festgestellt hat, welche Ladung das Schiff befördert, 
wird er folgende Fragen sich vorzulegen haben: Sind diese 
Gegenstände als Kriegskonterbande anzusehen (Art. 22, 23, 24, 
25) oder sind es Freigüter (Art. 27, 28, 29 der Dekl.)? Ist die 
erste Frage bejaht, so sind die Schiffspapiere dahin zu prüfen, 
welches die Bestimmung der Konterbandewaren ist. Diese Be- 
stimmung ist wiederum eine verschiedene, je nachdem es sich 
um absolute oder relative Konterbande handelt. Bei der abso- 
luten Konterbande wird der Kapitän hauptsächlich sein Augen- 
merk darauf richten, ob die Ware, um die es sich handelt, nach 
den Schiffspapieren in einem feindlichen Hafen abgeladen werden 
soll oder etwa gar offen für die Streitmacht des Feindes be- 
stimmt ist. Ist die Ware nach den Schiffspapieren für einen 
neutralen Hafen bestimmt, so hat der Kapitän weiter festzu- 
stellen, ob das Schiff vor dem Anlaufen dieses neutralen Hafens 
etwa einen feindlichen Hafen anlaufen oder zur Streitmacht des 
Feindes stoßen soll (Art. 30, 31). Von dem Inhalt der Schifts- 
papiere wird der Kapitän nur dann absehen können, wenn das 
Schiff auf falscher Fährte betroffen wird (Art. 32) und dabei 
durch andere Merkmale als durch die Papiere die feindliche 
Bestimmung der Ware bewiesen werden kann. Bei der relativen 
Konterbande ist eine andere Feststellung der Bestimmung der 
Ware notwendig. Es kommt nämlich darauf an, daß die Gegen- 
stände für den Gebrauch der feindlichen Streitmacht oder der 
feindlichen Verwaltung bestimmt sind (Art. 33). Der Kapitän 
wird, da wahrscheinlich niemals eine ausdrückliche Bestimmung 
dieser Art aus den Schiffspapieren hervorgehen wird, sich an 
äußere Kennzeichen halten müssen. Solche sind in der Dekla- 
ration in sog. Vermutungen aufgestellt. Die Vermutungen greifen 
zunächst nicht Platz, wenn die Ware etwa nach den Urkunden
	        
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