Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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hat, sind im Art. 45 der Deklaration aufgezählt. Es sind dies 
erstens Reisen zum Zwecke des Transports einzelner feindlicher 
Militärs; zweitens Reisen zum Zwecke der Nachrichtenbeförde- 
rung für den Feind; drittens wissentlicher Transport feindlicher 
Truppenabteilungen; viertens wissentlicher Transport von Per- 
sonen, die während der Fahrt die Operationen des Feindes unter- 
stützen. 
Keine besondere Behandlung erfahren diejenigen Schiffe, die 
sich der Durchsuchung durch die Flucht entziehen und nachher 
angehalten werden. Sie werden für den Fluchtversuch nicht 
bestraft. Ein Zerstörungsrecht ist nur unter den allgemeinen 
Voraussetzungen gegeben, es sei denn daß die Zerstörung als 
Kriegsmaßregel erfolgt, um das Schiff zum Anhalten zu ver- 
anlassen. 
Ein Schiff, das der rechtmäßigen Ausübung des Anhaltungs-, 
Durchsuchungs- und Beschlagnahmerechts gewaltsamen Wider- 
stand entgegensetzt, kann zerstört werden, um diesen Widerstand 
zu überwinden. Zweifeln kann man, ob die Regeln für die Zer- 
störung neutraler Schiffe dann Anwendung finden, wenn das 
Schiff nach Ueberwindung des Widerstandes beschlagnahmt ist. 
Es heißt in dem Generalbericht des Redaktionsausschusses: „das 
Schiff begeht eine feindselige Handlung und muß deshalb als 
Feind behandelt werden“, und „da das neutrale Schiff 
durch seinen Widerstand zum feindlichen Schiffe 
wird“; daraus wird man aber wohl nicht folgern dürfen, daß 
die Regeln des Art. 49 keine Anwendung finden, denn der 
Wortlaut des Art. 63 enthält (zum Unterschied vom Art. 46) 
keinen entsprechenden Hinweis. 
Die Regeln für die Zerstörung neutraler Schiffe finden keine 
Anwendung auf die Fälle des Art. 46 der Deklaration, denn 
hier verliert das Schiff den Charakter eines neutralen Fahrzeugs. 
Es unterliegt derselben Behandlung wie ein feindliches 
Handelsschiff, kann also ohne weiteres zerstört werden. Diese 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 4. 37
	        
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