Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Fälle sind 1. Beteiligung an den Feindseligkeiten, 2. Leitung 
oder Aufsicht des Schiffes durch einen feindlichen Agenten, 
3. Charterung durch die feindliche Regierung, 4. Bestimmung 
zum Truppentransport oder Nachrichtendienst des Feindes. 
Die Regeln über die Zerstörung neutraler Prisen sind auch 
dann nicht anwendbar, wenn ein Kauffahrteischiff eine neutrale 
Flagge führt, wenn aber von dem Kriegführenden festgestellt 
wird, daß es die Flagge nach der Gesetzgebung des betreffenden 
neutralen Staates zu Unrecht führt, oder daß es früher zur 
feindlichen Flagge gehörte und der Uebergang zur neutralen 
Flagge gemäß den Bestimmungen der Artikel 55, 56 der Dekla- 
ration vom Kriegführenden nicht anerkannt zu werden braucht. 
Der Fall endlich, wo ein neutrales Schiff im Kriege eine ihm 
in Friedenszeiten nicht gestattete Schiffahrt betreibt und deswegen 
nach manchen Gesetzgebungen als feindliches Schiff angesehen 
wird, ist von der Deklaration nicht geregelt (Art. 57). Es handelt 
sich hier um die sogenannte „rule of 1756“. Die beiden Haupt- 
fälle der Anwendung dieser Regel, die uns in der englisch- 
amerikanischen Prisenpraxis begegnen, sind die der Schiffahrt 
eines Neutralen zwischen dem Mutterland des Kriegführenden 
und dessen Kolonien und der Kabotageschiffahrt zwischen den 
Häfen eines Kriegführenden, wenn diese in Friedenszeiten den 
Untertanen des Kriegführenden vorbehalten ist. Beide Kategorien 
neutraler Schiffe wurden als feindliche Schiffe angesehen.
	        
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