— 562 —
Fälle sind 1. Beteiligung an den Feindseligkeiten, 2. Leitung
oder Aufsicht des Schiffes durch einen feindlichen Agenten,
3. Charterung durch die feindliche Regierung, 4. Bestimmung
zum Truppentransport oder Nachrichtendienst des Feindes.
Die Regeln über die Zerstörung neutraler Prisen sind auch
dann nicht anwendbar, wenn ein Kauffahrteischiff eine neutrale
Flagge führt, wenn aber von dem Kriegführenden festgestellt
wird, daß es die Flagge nach der Gesetzgebung des betreffenden
neutralen Staates zu Unrecht führt, oder daß es früher zur
feindlichen Flagge gehörte und der Uebergang zur neutralen
Flagge gemäß den Bestimmungen der Artikel 55, 56 der Dekla-
ration vom Kriegführenden nicht anerkannt zu werden braucht.
Der Fall endlich, wo ein neutrales Schiff im Kriege eine ihm
in Friedenszeiten nicht gestattete Schiffahrt betreibt und deswegen
nach manchen Gesetzgebungen als feindliches Schiff angesehen
wird, ist von der Deklaration nicht geregelt (Art. 57). Es handelt
sich hier um die sogenannte „rule of 1756“. Die beiden Haupt-
fälle der Anwendung dieser Regel, die uns in der englisch-
amerikanischen Prisenpraxis begegnen, sind die der Schiffahrt
eines Neutralen zwischen dem Mutterland des Kriegführenden
und dessen Kolonien und der Kabotageschiffahrt zwischen den
Häfen eines Kriegführenden, wenn diese in Friedenszeiten den
Untertanen des Kriegführenden vorbehalten ist. Beide Kategorien
neutraler Schiffe wurden als feindliche Schiffe angesehen.