Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Reums Vorschlag (S. 217)® bezeichnen wollen, bildet den Ge- 
genstand dieser Arbeit. 
Wir scheiden jedoch die militärischen Staatsdiener aus; für 
sie bestehen meist andere Bestimmungen als für die Zivilbeam- 
ten, hervorgerufen durch die Bedürfnisse der militärischen Dis- 
ziplin und das dadurch bedingte engere Verhältnis zwischen 
dem Staatsoberhaupte und dieser Klasse der Staatsdiener. Wir 
beschränken uns also auf die beruflichen Zivilstaatsdiener °. 
Nicht zu den Staatsdienern in diesem Sinne gehört das 
Staatsoberhaupt!®. Es steht „außerhalb der Staatsdienerschaft. 
Die Form in der“ es „dem Staate dient, ist nicht diejenige des 
Staatsdienstes*. (PILOTY, Streifzüge durch das neue bayerische 
Beamtengesetz. SEUFFERTs Blätter für Rechtsanwendung 1908, 
S. 881.) 
Die Rechtsstellung des Präsidenten der französischen Re- 
publik ist festgelegt in den Grundg esetzen (Lois constitutionnelles) 
vom 25. Febr. 1875 und vom 16. Juli 1875. Er ist das Ober- 
haupt des Staates. „In der Bezeichnung Präsident ist schon 
der Gedanke enthalten, daß der Träger dieses Titels der Repu- 
blik vorsteht; in Frankreich nennt man den Präsidenten sogar 
8 REHM, Die rechtliche Natur des Staatsdienstes. Diss. München 
1885. 
® Was die rechtliche Natur des Staatsdienstes betrifft, so sehen wir 
darin „ein Unterwerfungsverhältnis, eine im Vergleich mit dem gemeinen 
Recht der Untertanenpflichten gesteigerte Subjektion des Einzelnen unter 
den Staat“. (AnscHÜUTZz, a. a. O. S. 588). In Frankreich bezeichnet die 
herrschende Meinung das Verhältnis des Beamten zum Staat als einen 
Vertrag des öffentlichen Rechts, z. T. unter starker Betonung der privat- 
rechtlichen Seite. Ausführlich über die Literatur berichtet NEZARD. 
10 In Frankreich ist, da man von dem Gedanken der Volkssouveränität 
ausgeht, die Anschauung verbreitet, daß das Staatsoberhaupt „au nombre 
et a la töte des agents de l’administration“ steht (Aucoc, I. No. 50). Wenn 
aber der Träger der vollziehenden Gewalt auch „in die Behördenordnung 
tritt, äußerlich wie eine Behörde neben den andern, mit abgegrenzter Zu- 
ständigkeit“ so ist er doch „wohl getrennt zu halten von den bloßen Be- 
hörden“., (MAYER, S. 34/35.)
	        
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