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Reums Vorschlag (S. 217)® bezeichnen wollen, bildet den Ge-
genstand dieser Arbeit.
Wir scheiden jedoch die militärischen Staatsdiener aus; für
sie bestehen meist andere Bestimmungen als für die Zivilbeam-
ten, hervorgerufen durch die Bedürfnisse der militärischen Dis-
ziplin und das dadurch bedingte engere Verhältnis zwischen
dem Staatsoberhaupte und dieser Klasse der Staatsdiener. Wir
beschränken uns also auf die beruflichen Zivilstaatsdiener °.
Nicht zu den Staatsdienern in diesem Sinne gehört das
Staatsoberhaupt!®. Es steht „außerhalb der Staatsdienerschaft.
Die Form in der“ es „dem Staate dient, ist nicht diejenige des
Staatsdienstes*. (PILOTY, Streifzüge durch das neue bayerische
Beamtengesetz. SEUFFERTs Blätter für Rechtsanwendung 1908,
S. 881.)
Die Rechtsstellung des Präsidenten der französischen Re-
publik ist festgelegt in den Grundg esetzen (Lois constitutionnelles)
vom 25. Febr. 1875 und vom 16. Juli 1875. Er ist das Ober-
haupt des Staates. „In der Bezeichnung Präsident ist schon
der Gedanke enthalten, daß der Träger dieses Titels der Repu-
blik vorsteht; in Frankreich nennt man den Präsidenten sogar
8 REHM, Die rechtliche Natur des Staatsdienstes. Diss. München
1885.
® Was die rechtliche Natur des Staatsdienstes betrifft, so sehen wir
darin „ein Unterwerfungsverhältnis, eine im Vergleich mit dem gemeinen
Recht der Untertanenpflichten gesteigerte Subjektion des Einzelnen unter
den Staat“. (AnscHÜUTZz, a. a. O. S. 588). In Frankreich bezeichnet die
herrschende Meinung das Verhältnis des Beamten zum Staat als einen
Vertrag des öffentlichen Rechts, z. T. unter starker Betonung der privat-
rechtlichen Seite. Ausführlich über die Literatur berichtet NEZARD.
10 In Frankreich ist, da man von dem Gedanken der Volkssouveränität
ausgeht, die Anschauung verbreitet, daß das Staatsoberhaupt „au nombre
et a la töte des agents de l’administration“ steht (Aucoc, I. No. 50). Wenn
aber der Träger der vollziehenden Gewalt auch „in die Behördenordnung
tritt, äußerlich wie eine Behörde neben den andern, mit abgegrenzter Zu-
ständigkeit“ so ist er doch „wohl getrennt zu halten von den bloßen Be-
hörden“., (MAYER, S. 34/35.)