Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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In den auf das Kaiserreich folgenden Jahren stand der 
Krone das unbeschränkte Beamtenernennungsrecht zu. Grund- 
legende Bestimmungen über das Beamtenrecht wurden jedoch 
nicht aufgestellt. Erst die republikanische Verfassung vom 
4. November 1848 suchte diesem Mangel abzuhelfen. Im Ar- 
tikel 10 bestimmte sie über die Zugänglichkeit der Staatsämter, 
dab alle Bürger „sont &galement admissibles & tous les emplois 
publics sans autre motif de preference que leur merite et suivant 
les conditions qui seront fixdes par les lois“. Und im Ar- 
tikel 64 hieß es: „le President de la Republique nomme et re- 
voque, sur la proposition du ministre compe6tent, dans les con- 
ditions reglementaires determindes par la loi, les agents secon- 
daires du Gouvernement.“ Das in der Verfassung erwähnte Be- 
amtengesetz erging jedoch nicht. Durch ein Gesetz vom 5. Juli 
1850 wurde allerdings bestimmt, daß im Laufe des diesem Ge- 
setze folgenden Jahres Verwaltungsverordnungen (röglements 
d’administration publique) aufgestellt werden sollten, in denen 
die Anstellungs- und Beförderungsbedingungen festzulegen wären. 
Weder die zweite Republik noch das Kaiserreich haben sie je- 
doch erlassen. 
In den geltenden französischen Verfassungsgesetzen findet 
sich über die Beamtenanstellung die kurze Bestimmung: „Le 
President de la Republique nomme & tous les emplois civils et 
militaires“ 18 19%, Diese Befugnis übt das Staatsoberhaupt bei 
  
  
#8 Art. 3. IV des Gesetzes vom 25. II. 1875. 
19 Dieser Satz enthält eine zwiefache Ungenauigkeit, Denn „der Gesetz- 
geber kann trotz der Verfassung anderen Autoritäten als dem Präsidenten, 
so z. B. Ministern oder Präfekten das Recht erteilen, direkt gewisse Staats- 
beamte zu ernennen. Der Grund für diese scheinbar verfassungswidrige 
Tatsache liegt darin, daß zur Zeit der Entstehung des betreffenden Ver- 
fassungsgesetzes die Ernennung einer großer Anzahl niederer Beamten 
auf Grund älterer Dekrete und Gesetze staattfand, die durch das Ver- 
fassungsgesetz vom 25. II. 1875 keineswegs außer Kraft gesetzt wurden“. 
(EsmEın, S. 481, übersetzt von KruscH, $. 72.) Ferner fallen unter den 
Begriff emploi civil auch alle Selbstverwaltungsämter, also z. B. die der
	        
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