Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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den höheren Beamten selbst, bei den niederen durch Delega- 
tion aus. 
Das Verfassungsgesetz vom 25. Februar 1875 statuiert selbst 
(Art. 4) eine Ausnahme von dieser Regel, indem es Sondervor- 
schriften für die Ernennung der ständigen Staatsratsmitglieder 
— conseillers d’Etat en service ordinaire — aufstellt. Diese 
waren nach Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1872 durch die 
Nationalversammlung zu wählen. Nunmehr ernennt sıe der Prä- 
sident im Ministerrat ?°, 
Endlich ist das Beamtenernennungsrecht des Präsidenten 
insofern beschränkt, als er für bestimmte Aemter nur Kandı- 
daten ernennen darf, die gewissen in Spezialgesetzen normierten 
Vorbedingungen genügen und einzelne Aemter bezw. ein Pro- 
zentsatz, bestimmten Beamten vorbehalten sind. Es ist nicht 
die Aufgabe dieser Arbeit, alle diese Voraussetzungen’?! aufzu- 
Bürgermeister. Nach dem Gesetz vom 5. IV. 1884 werden jedoch die maires 
vom conseil municipal gewählt (Artikel 76). Zwar meinen manche Theo- 
retiker, daß die Beamten der Departemental- und Kommunalverwaltung 
nicht unter den Begriff fonctionnaire fallen; daß aber die von ihnen ver- 
walteten Aemter als emplois civils zu gelten haben, dürfte nicht bestritten 
sein. Uebrigens fehlt in der französischen Rechtssprache ein voll entspre- 
chendes Wort für Selbstverwaltung (MAYER, Anm. 4 zu S. 25). Wir kenn- 
zeichnen hier den Bürgermeister als Beamten der Selbstverwaltung, weil 
diese Eigenschaft bei ihm überwiegt, wenn er auch „Träger staatlicher 
Aufträge“ ist. (Vgl. Mayer, S. 60.) 
2° Nach Art. 24 des Gesetzes vom 13. IV, 1900 ist die Hälfte der Stellen 
den Berichterstattern für die Bittschriften (maitres des requä&tes) vorbehalten, 
deren Stellen zu zwei Dritteln mit Auditoren I. Klasse beim Staatsrat zu 
besetzen sind. Diese werden aus den Auditoren II. Klasse gewählt, denen 
außerdem jährlich gewisse andere Posten vorbehalten werden. (Gesetz vom 
1. VII. 1887). Ueber die Auditoren II. Klasse vgl. deer. 30. III. 1897 und 
7. VIII. 1900). Auch finden sich Bestimmungen über das Mindest- und 
Höchstalter bei der Anstellung zu den einzelnen Aemtern (Gesetze vom 
24. V. 1872, 1. VII. 1874, 1. VII. 1887). Die Zusammensetzung des Staats- 
rats regeln die Gesetze vom 13. VII. 1879 und 30. XI. 1895, den Geschäfts- 
betrieb ordnet das verschiedentlich abgeänderte decer. vom 2. VIII. 1879. 
2! Was hier von der Anstellung gesagt ist, gilt entsprechend für die 
andern Teile dieser Arbeit. Selbst eine Darstellung des französischen
	        
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