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Solche Anordnungen sind getroffen in Bezug auf die vom
Justizminister ressortierenden Beamten.
In der Zentralverwaltung?? des Ministeriums sind die Subal-
ternposten teils ehemaligen Militärpersonen vorbehalten, teils
sind sie auf Grund eines Wettbewerbes in einer einjährigen
Probezeit zugänglich. Der Wettbewerb für die höheren Stellen
steht den Richtern und gewissen Justizbeamten offen. Alle Per-
sonen, die an den Wettbewerben teilnehmen wollen, müssen dem
Minister genehm sein.
Für die Richter und die Beamten der Staatsanwaltschaft
gilt das Gesetz vom 20. April 1810, in dessen Artikel 64 auf-
gezählt wird, wer zu diesen Aemtern ernannt werden darf. Als
Mindestalter ist im Artikel 65 fünfundzwanzig Jahre, für ge-
wisse höhere Aemter ein entsprechend höheres Alter festgesetzt.
Nur für die Ernennung zum Staatsanwalts-Substituten genügen
zweiundzwanzig Jahre.
Diese Bestimmungen sind erst durch das decr. vom 18. 8.
1906, dann durch die Verwaltungsverordnung vom 13. 2. 1908,
das deer. 10. 12. 1908 und die arr. 29. 2. 1908, 10. 3. 1909
verschärft worden. Danach ist für die Ernennung in Frank-
reich, Algier oder Tunis noch das Bestehen eines schriftlichen
und mündlichen Berufexamens (examen professionnel) erforderlich.
Von diesem wird, jedoch nur für ein Viertel der verfügbaren
Stellen, abgesehen zu Gunsten einer Anzahl im Artikel 16. deer.
13. 2. 1908 aufgezählter Beamten, die teils auf Grund ihrer
Stellung, teils nach einer bestimmten Dienstzeit, und anderer
Personen, z. B. Advokaten, die nach einer bestimmten im Be-
ruf verbrachten Zeit zu diesen Aemtern ernannt werden können °.
auf Grund einer Präsentationsliste des Verwaltungsrats ernannten Lehrer
an der ecole coloniale (deer. 29. Il. 1902 und arr. 30. I. 1899, 7. XI.
1907) usw.
22 Decr. 5. 6. 1909 und 3 arr. 15. VI. 19C9.
?® Für Algier und Tunis ist deren Kreis noch erweitert (Art. 15).