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rechnet wird. Schließlich haben sie eine schriftliche und münd-
liche Prüfung zu bestehen. Ehe die Attaches zu Gesandtschafts-
sekretären III. Klasse bezw. die el&ves consuls zu consuls sup-
pleants befördert werden können, müssen sie 2 Jahre in ihrer
Stellung gewesen sein. Für die bisherigen attaches autorises
regelt die Beförderung das decr. 16. 1. 1907. Für die eleves
vice-consuls besteht ein Wettbewerb (decer. 24. 5. 1908).
Für die Zentralverwaltung des Ministeriums des Innern sind
die decr. vom 19., 22. und 23. 2. 1907 und 29. 7. 1909 erlas-
sen worden, wonach die Anstellung vom Bestehen eines Wett-
bewerbes abhängt.
Was die eigentlichen Verwaltungsbeamten betrifft, so sind
nur hinsichtlich der Präfekturräte Bestimmungen getroffen wor-
den. Nach dem Gesetz vom 21. 6. 1865 Artikel 2 sind die
Voraussetzungen der Ernennung ein Mindestalter von 25 Jah-
ren und die Innehabung des Titels Lizenziat der Rechte oder
ein zehnjähriger besoldeter Beamtendienst in der Verwaltung
oder der Justiz oder eine gleichlange Bürgermeisterstellung oder
Mitgliedschaft eines Generalrats.
Von den Beamten des Gefängnisdienstes wird neben einem
gewissen Alter und einer Probezeit eine Mindestgröße von
1,65 m verlangt, wenn sie Wächterposten erhalten wollen (decr.
29. 6. 1907).
Ueberaus zahlreich sind im Bereich des Finanzministeriums
in letzter Zeit die Beamtenverhältnisse regelnde Dekrete erlas-
sen worden. Wenn auch ein gewisser einheitlicher Grundzug
nicht zu verkennen ist, so weichen sie doch in allen Einzelheiten
derartig von einander ab, daß es bisweilen den Anschein erweckt,
als hätte man absichtlich alle erdenkbaren Variationen heraus-
gesucht. Allerdings ist anzuerkennen, „daß man nicht daran
um einen Einblick in seinen Charakter, seine Erziehung und seine Fähig-
keiten zu gewinnen. Er las vom Kandidaten frei gewählte Arbeiten und
berichtete darüber (Artikel 8).