Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Volksschul-, Mittelschul- und höheres Schulwesen?”. „Der öf- 
fentlicbe Lehrer ist Staatsbeamter“®. Grundlegend für das 
Schulwesen sind das Gesetz vom 30. 10. 1886 nebst der Aus- 
führungsverordnung vom 18. 1. 1887 (beide häufig abgeändert). 
Danach zerfallen die Lehrer in stagiaires und titulaires (Art. 22). 
Für die Anstellung sind ein Mindestalter — für Männer 18, 
Frauen 17 Jahre, in den höheren Stellen entsprechend höher —, 
ein Fähigkeitsattest®® (brevet de capacite) und ein brevet ele- 
mentaire oder superieur, vgl. decer. 18. 1. 1887 in der Fassung 
vom 26. 7. 1909, erforderlich. Der endgültigen Anstellung hat 
eine zweijährige Probezeit vorauszugehen, von der jedoch der 
Minister auf das Gutachten des Departementalrates‘’ hin dis- 
pensieren kann. Auch muß bei Volksschullehrern der Name des 
Kandidaten auf der jährlich vom Departementalrat aufzustellen- 
den Lehrer-Zulassungsliste (liste d’admissibilite aux fonctions 
d’instituteur) stehen. 
Für einzelne Posten, wie die der Generalinspektricen, wird 
dazu ein vorausgegangener fünfjähriger Schuldienst erfordert 
(Art. 132 ff. decr. 18. 1. 1887). 
Die Handarbeitslehrerinnen dürfen nur ernannt werden, 
wenn sie mindestens 12 Stunden wöchentlich erteilen (deer. 11. 7. 
1888). 
Wie in den andern Ländern nehmen auch in Frankreich 
unter den Unterrichtsanstalten die Universitäten eine Sonder- 
stellung ein. Durch Art. 71 des Gesetzes vom 28. 4. 1893 
haben sie juristische Persönlichkeit erhalten; seit dem Gesetz 
3 Vgl. z. B. Aucoc, S. 489 ff. 
#8 LEBoN, S. 136 
3° Hiervon gibt es in besonderen Fällen Ausnahmen. Vgl. decr. 27. XIL 
1887). Auch kann es durch das Bestehen bestimmter Examina ersetzt werden 
(vgl. z. B. decr. 30. VII 1909); oder für die Buchführungslehrer durch eine 
3 jährige, in einem Geschäfts- oder Bankhaus verbrachte Beschäftigungszeit 
(decr. 29. VII. 1905). 
#0 Ueber dessen Zusammensetzung siehe weiter unten.
	        
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