Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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wesen ausgehen, stellen sie sich doch als ein Versuch dar, mit 
einer republikanisch-monarchischen *” Verfassung, die auf der 
bisherigen Gesellschaftsordnung aufgebaut ist, sozialdemokratische 
Grundsätze zu vereinigen *#. Der überaus eingehende und sorg- 
fältige Kommissionsbericht des Abgeordneten CHAIGNE erklärt 
(S. 2—3) daß das Beamtengesetz nach der Absicht derer, die 
es ausgearbeitet haben, nichts sein soll, als das erste Kapitel 
„Der Organisation der Demokratie“. Diese existiere bereits, 
sie sei aber noch formlos und unorganisiert. „La democratie 
n’est ni un mot, ni une 6tiquette; elle est une realite vivante 
qui doit s’elever A la conscience et & la maitrise d’elle möme“. 
Zur Zeit werde die französische Demokratie verwaltet als ob 
Ludwig XIV oder Napoleon regierten. „En haut une volonte 
souveraine; au-dessous des manoeuvres charges d’executer des 
decisions prises en dehors d’eux et sur lesquelles ils n’ont Jamais 
et appeles A rien dire. Ü’est ce qu’il importe de changer en 
l’ameliorant.* 
In diesen wenigen Worten ist bereits der Geist des Kom- 
missionsentwurfs gekennzeichnet. Was er beabsichtigt, 
ist in erster Linie die Heranziehung der Beamten bei der Be- 
handlung ihrer Personalienangelegenheiten und der Staatsver- 
waltung selbst. 
Diese Tendenz der Entwürfe — der Regierungsentwurf ist 
gemäßigter als der Kommissionsentwurf, — er geht jedoch von 
47 Vgl. LEBoN 8. 19: „Die Verfassung von 1875 ist ein Kompromiß und 
gehört als Ganzes weder dem republikanischen noch dem monarchischen 
Ideenkreise an“. — Der President ist „une sorte de roi Elu pour sept ans“ 
(Dvouıt II, S. 327). 
*# Die Vorschriften der Entwürfe finden sich zwar bereits in einzelnen 
Dekreten, aber für keinen Beamtenzweig. gilt die Gesamtheit der vorge- 
schlagenen Bestimmungen. Auch ist es ein anderes, wenn für eine Kate- 
gorie von Beamten ein sofort wieder abzuänderndes Dekret gewisse Anord- 
nungen getroffen hat, ein Anderes, wenn ein Gesetz für die ganze Beamten- 
schaft gewisse Grundsätze festlegt.
	        
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