Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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gesetzentwürfe Abhilfe schaffen werden, bleibt allerdings noch 
fraglich. erade in Republiken sind das Empfehlungsunwesen und 
die Günstlingswirtschaft besonders ausgebildet. In den Verei- 
nigten Staaten von Amerika hat sich in dieser Hinsicht trotz 
des Gesetzes vom 19. Januar 1883 (Law Pendleton) wenig ge- 
ändert®’”. Die Regierung ist zu abhängig von der Mehrheits- 
partei und jeder Abgeordnete bedeutet eine Macht, der man sich 
gern gefällig erweist. Die Abgeordneten ihrerseits sind ihren 
Wählern gegenüber willenlos und machen sich zum gefügigen 
Werkzeug ihrer Wünsche. Auch heute verlangen diese, wie be- 
reits de Gasparin, als er 1846 einen Beamtengesetzentwurf ein- 
brachte, erklärte, von ihren Abgeordneten „un emploi quelcon- 
que*. Und leider bemühen sich diese, irgend eine amtliche Stelle 
dem Bittsteller zu verschaffen °°. 
Was den Kreis der Personen betrifft, auf den sich die Ent- 
würfe erstrecken, so besteht ein Unterschied zwischen dem Re- 
gierungsentwurf und dem der Kommission. Nach jenem (Art. 1) 
soll das Beamtengesetz alle umfassen, die ein ständiges, besol- 
detes und zur Pension berechtigendes Staatsamt inne haben °”. Die- 
5” Vgl. Youns, Abschnitt I, Kap. 2. Der Staatsdienst in Deutschland, 
der Schweiz und den Vereinigten Staaten als Bundesstaaten. Halle 1896. 
58 Nichts könnte die gegenwärtige Sachlage anschaulicher schildern, 
als die kleine Anekdote, die der Kommissionsbericht S, 30 anführt. Es 
hieße, ihr viel von ihrem Reize rauben, wollte man sie übersetzen: „Nom- 
breux sont ceux qui connaissent l’aventure d’un de nos plus aimables 
collögues du midi qui, sollicite successivement d’obtenir pour un compatriote 
une sous-prefecture, une perception, un commissariat de poliee finit par 
faire le bonheur de son candidat & tant de fonctions en lui procurant une 
place d’employe des pompes funebres“ 
5%? Ausgenommen sind die unter den Militärgesetzen stehenden Zivil- 
beamten (Art. 1, Abs. 2), eine Reihe höherer und alle Beamten gewisser 
Dienstkreise (Art. 26) „qui sont regis par des legislations speciales, dont 
on n’a pas voulu rompre l’harmonie (8. 6, Regier.-Entw.). Sonderbar ist 
die Aufzählung dieser Ausnabmen zum Teil im ersten Kapitel unter dis- 
positions generales, zum Teil im 5. Kapitel unter dispositions diverses. 
Unterschiede in Bezug auf das Beamtengesetz bestehen zwischen beiden
	        
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