Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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ser unterstellt ihm (Art. 1) alle „qui font partie des cadres per- 
manents organises pour assurer le fonctionnement d’un service 
public civil regi par l’Etat“, schließt also auch die nicht pen- 
sionsberechtigten Beamten ein. 
Verwaltungsverordnungen sollen bestimmen, in welcher Weise 
die Beamtengesetzbestimmungen auf die Departemental- und 
Kommunalbeamten Anwendung finden sollen (Art. 29, bezw. 
Art. 3). 
Angestellt (Art. 2 bezw. Art. 7) soll nur werden, wer fran- 
zösischer Untertan und im Besitze seiner bürgerlichen und po- 
litischen Rechte ist. Grundsätzlich kann man bei der Anstel- 
lung nur das unterste Amt eines Dienstzweiges erhalten. End- 
lich müssen gewisse Vorbildungsbedingungen erfüllt werden. Dies 
wird nachgewiesen durch Teilnahme an einem Wettbewerb oder 
einem Examen oder nach dem Regierungsentwurf durch Vorle- 
gung von Diplomen oder anderer durch Verwaltungsverordnung 
zu bestimmender Titel, nach dem Kommissionsentwurf: durch 
ein Universitätsdiplom. Der Kommissionsentwurf führt noch als 
ein weiteres Mittel, das die Fähigkeit angestellt zu werden, ver- 
leiht, das Gesetz auf, mit Rücksicht darauf, daß gewisse Aemter 
gesetzlich ehemaligen Militärpersonen vorbehalten sind (vgl. Ge- 
setz 23. 3. 1905). 
Die Regierung sichert sich jedoch insofern die Beamtenaus- 
wahl, als der mit der Ernennung betraute Beamte das Recht 
hat, mißliebige Elemente von der Teilnahme an den Examen 
oder Wettbewerben auszuschließen‘. Man wird diese Bestim- 
  
  
Gruppen nicht. Für beide gilt der zweite Titel über die Beamtenvereini- 
gungen. Dies ergibt sich für die im Art. 26 aufgezählten aus der Begrün- 
dung des Reg.-Entw. S. 7: „Le titre II consacre et organise pour tous les 
fonctionnaires vises & l’article premier, y compris ceux qui sont exclus par 
l’article 26 du bönefice du nouveau statut, la faculte d’association“. Für die 
andere Gruppe aber lautet Art. 1, Abs. 2: „.. . sont exceptes des dispo- 
sitions du titre premier de la presente loi . .. .*, also nur des ersten Titels. 
e° Die Regierung hat stets diesen Standpunkt eingenonnmen. „Le gou-
	        
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