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ser unterstellt ihm (Art. 1) alle „qui font partie des cadres per-
manents organises pour assurer le fonctionnement d’un service
public civil regi par l’Etat“, schließt also auch die nicht pen-
sionsberechtigten Beamten ein.
Verwaltungsverordnungen sollen bestimmen, in welcher Weise
die Beamtengesetzbestimmungen auf die Departemental- und
Kommunalbeamten Anwendung finden sollen (Art. 29, bezw.
Art. 3).
Angestellt (Art. 2 bezw. Art. 7) soll nur werden, wer fran-
zösischer Untertan und im Besitze seiner bürgerlichen und po-
litischen Rechte ist. Grundsätzlich kann man bei der Anstel-
lung nur das unterste Amt eines Dienstzweiges erhalten. End-
lich müssen gewisse Vorbildungsbedingungen erfüllt werden. Dies
wird nachgewiesen durch Teilnahme an einem Wettbewerb oder
einem Examen oder nach dem Regierungsentwurf durch Vorle-
gung von Diplomen oder anderer durch Verwaltungsverordnung
zu bestimmender Titel, nach dem Kommissionsentwurf: durch
ein Universitätsdiplom. Der Kommissionsentwurf führt noch als
ein weiteres Mittel, das die Fähigkeit angestellt zu werden, ver-
leiht, das Gesetz auf, mit Rücksicht darauf, daß gewisse Aemter
gesetzlich ehemaligen Militärpersonen vorbehalten sind (vgl. Ge-
setz 23. 3. 1905).
Die Regierung sichert sich jedoch insofern die Beamtenaus-
wahl, als der mit der Ernennung betraute Beamte das Recht
hat, mißliebige Elemente von der Teilnahme an den Examen
oder Wettbewerben auszuschließen‘. Man wird diese Bestim-
Gruppen nicht. Für beide gilt der zweite Titel über die Beamtenvereini-
gungen. Dies ergibt sich für die im Art. 26 aufgezählten aus der Begrün-
dung des Reg.-Entw. S. 7: „Le titre II consacre et organise pour tous les
fonctionnaires vises & l’article premier, y compris ceux qui sont exclus par
l’article 26 du bönefice du nouveau statut, la faculte d’association“. Für die
andere Gruppe aber lautet Art. 1, Abs. 2: „.. . sont exceptes des dispo-
sitions du titre premier de la presente loi . .. .*, also nur des ersten Titels.
e° Die Regierung hat stets diesen Standpunkt eingenonnmen. „Le gou-