Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Wettbewerbe und der Probezeit treten. Auch soll nach dem 
Kommissionsentwurf Art. 10 ein gewisser Prozentsatz bestimmter 
Aemter Bürgern, die öffentliche Aemter verwaltet haben, also 
Bürgermeistern u. a., zugeteilt werden. Ferner unterwirft der 
Kommissionsentwurf (Art. 11) eine Reihe Beamten, in erster 
Linie des diplomatischen- und Verwaltungsdienstes nicht den von 
ihm aufgestellten Regeln für die Beamtenernennung. Alle diese 
Beamten sind in dem oben (Anm. 59) erwähnten Art. 26 des 
Regierungsentwurfs aufgeführt. 
Endlich enthalten beide Entwürfe einen mit einander wört- 
lich übereinstimmenden Artikel (25 bezw. 12) über die Kabinette 
der Minister und Unterstaatssekretäre, wodurch deren Machtkreis 
künftighin erheblich eingeschränkt werden wird. Es sollen näm- 
lich die cadres dieser Kabinette durch Verwaltungsverordnungen 
begrenzt werden, und nur die zu den im ÖOrganisationsdekrete 
vorgesehenen Posten Ernannten sollen in den Dienstcadres bei- 
behalten werden, während alle sonstigen ins Kabinett Berufenen 
aus diesem Grunde nicht in die cadres der Verwaltung ein- 
treten. 
82. Beförderung. 
In Frankreich wird innerhalb eines Dienstzweiges unter- 
schieden zwischen den einzelnen Graden oder Aemtern, inner- 
halb dieser zwischen den verschiedenen Klassen. Eine Klassen- 
beförderung ist mit andern Worten eine Gehaltserhöhung, eine 
Gradbeförderung, eine Amts- oder Stellungserhöhung. 
In den meisten Zweigen des französischen Beamtenwesens 
besteht eine Beförderungsliste (tableau d’avancement), die jähr- 
lich veröffentlicht wird®?. Diese Gleichförmigkeit ist jedoch nur 
scheinbar, da für die Beförderung selbst die verschiedensten: 
Grundsätze gelten. 
  
  
e8 Eine solche besteht für die Inspektoren im Forstwesen bereits seit 
der Ordonnanz vom 17. XII. 1844.
	        
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