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Wettbewerbe und der Probezeit treten. Auch soll nach dem
Kommissionsentwurf Art. 10 ein gewisser Prozentsatz bestimmter
Aemter Bürgern, die öffentliche Aemter verwaltet haben, also
Bürgermeistern u. a., zugeteilt werden. Ferner unterwirft der
Kommissionsentwurf (Art. 11) eine Reihe Beamten, in erster
Linie des diplomatischen- und Verwaltungsdienstes nicht den von
ihm aufgestellten Regeln für die Beamtenernennung. Alle diese
Beamten sind in dem oben (Anm. 59) erwähnten Art. 26 des
Regierungsentwurfs aufgeführt.
Endlich enthalten beide Entwürfe einen mit einander wört-
lich übereinstimmenden Artikel (25 bezw. 12) über die Kabinette
der Minister und Unterstaatssekretäre, wodurch deren Machtkreis
künftighin erheblich eingeschränkt werden wird. Es sollen näm-
lich die cadres dieser Kabinette durch Verwaltungsverordnungen
begrenzt werden, und nur die zu den im ÖOrganisationsdekrete
vorgesehenen Posten Ernannten sollen in den Dienstcadres bei-
behalten werden, während alle sonstigen ins Kabinett Berufenen
aus diesem Grunde nicht in die cadres der Verwaltung ein-
treten.
82. Beförderung.
In Frankreich wird innerhalb eines Dienstzweiges unter-
schieden zwischen den einzelnen Graden oder Aemtern, inner-
halb dieser zwischen den verschiedenen Klassen. Eine Klassen-
beförderung ist mit andern Worten eine Gehaltserhöhung, eine
Gradbeförderung, eine Amts- oder Stellungserhöhung.
In den meisten Zweigen des französischen Beamtenwesens
besteht eine Beförderungsliste (tableau d’avancement), die jähr-
lich veröffentlicht wird®?. Diese Gleichförmigkeit ist jedoch nur
scheinbar, da für die Beförderung selbst die verschiedensten:
Grundsätze gelten.
e8 Eine solche besteht für die Inspektoren im Forstwesen bereits seit
der Ordonnanz vom 17. XII. 1844.