Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Und sieht man weiter zu, so erfüllt die Kirchengemeinde 
auch das Element der Selbstbestellung der Organe nicht so, wie 
es dem Wesen der (semeinde eigentümlich ist. Der Pfarrer, 
welcher den Vorsitz in der Kirchenverwaltung führt, wird nicht 
von ihr gewählt, sondern er wird unabhängig von ihr ernannt. 
Sollte MEURER auch in diesem Punkte etwa an eine Ent- 
wicklungsfähigkeit der KG. in ihrem Selbstverwaltungrechte 
denken? Es wäre das doch nur auf dem Wege möglich, daß 
die Gemeinde durch die Art der Handhabung ihres Rechtes der 
Vermögensverwaltung und der Umlageverweigerung einen gewissen 
tatsächlichen Einfluß auf die Besetzung der Pfarrstellen allmählich 
zu gewinnen lernen könnte. 
In Wirklichkeit sind die Kirchengemeinden des Entwurfs 
nicht mehr als das, was der Entwurf selbst von ihnen sagt. Sie 
sind Beitragsverbände, denen außer dem Recht der Selbstbe- 
steuerung und Selbstverschuldung nur noch einige unbeträchtliche 
Bestimmungsrechte, aber kein Selbstverwaltungsrecht eingeräumt 
ist. Auch das Recht der Stiftungsverwaltung erhebt sie bei der 
festbestimmten Zielrichtung alles Stiftungsvermögens nicht über 
dieses Niveau hinaus. 
In dem Meinungsgegensatz, welcher sich bei Kritik des 
Entwurfes über die Stiftungsverwaltung zwischen dem Bericht- 
erstatter und MEURER ergeben hat, tritt MEURER auf die Seite 
des Entwurfs. Der Gegensatz ist indes nicht so groß, als es 
scheint. MEURER will mit dem Entwurf die Verwaltung des 
Stiftungsvermögens den KG. übertragen wissen. Der Bericht- 
erstatter will Kirchenstiftungs- und Kirchengemeindevermögen 
in der Verwaltung getrennt wissen. Das klingt, als wäre man 
über eine Prinzipienfrage des Entwurfs uneinig. In Wirklich- 
keit ist man aber in allen wesentlichen Punkten einig. Stiftung 
und Kirchengemeindevermögen sollen dem Eigentum nach wie 
bisher getrennt bleiben. Die Verwaltung ist schon jetzt gemeinsam 
und erfolgt durch die Kirchenverwaltung. Dabei soll es nach 
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