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Und sieht man weiter zu, so erfüllt die Kirchengemeinde
auch das Element der Selbstbestellung der Organe nicht so, wie
es dem Wesen der (semeinde eigentümlich ist. Der Pfarrer,
welcher den Vorsitz in der Kirchenverwaltung führt, wird nicht
von ihr gewählt, sondern er wird unabhängig von ihr ernannt.
Sollte MEURER auch in diesem Punkte etwa an eine Ent-
wicklungsfähigkeit der KG. in ihrem Selbstverwaltungrechte
denken? Es wäre das doch nur auf dem Wege möglich, daß
die Gemeinde durch die Art der Handhabung ihres Rechtes der
Vermögensverwaltung und der Umlageverweigerung einen gewissen
tatsächlichen Einfluß auf die Besetzung der Pfarrstellen allmählich
zu gewinnen lernen könnte.
In Wirklichkeit sind die Kirchengemeinden des Entwurfs
nicht mehr als das, was der Entwurf selbst von ihnen sagt. Sie
sind Beitragsverbände, denen außer dem Recht der Selbstbe-
steuerung und Selbstverschuldung nur noch einige unbeträchtliche
Bestimmungsrechte, aber kein Selbstverwaltungsrecht eingeräumt
ist. Auch das Recht der Stiftungsverwaltung erhebt sie bei der
festbestimmten Zielrichtung alles Stiftungsvermögens nicht über
dieses Niveau hinaus.
In dem Meinungsgegensatz, welcher sich bei Kritik des
Entwurfes über die Stiftungsverwaltung zwischen dem Bericht-
erstatter und MEURER ergeben hat, tritt MEURER auf die Seite
des Entwurfs. Der Gegensatz ist indes nicht so groß, als es
scheint. MEURER will mit dem Entwurf die Verwaltung des
Stiftungsvermögens den KG. übertragen wissen. Der Bericht-
erstatter will Kirchenstiftungs- und Kirchengemeindevermögen
in der Verwaltung getrennt wissen. Das klingt, als wäre man
über eine Prinzipienfrage des Entwurfs uneinig. In Wirklich-
keit ist man aber in allen wesentlichen Punkten einig. Stiftung
und Kirchengemeindevermögen sollen dem Eigentum nach wie
bisher getrennt bleiben. Die Verwaltung ist schon jetzt gemeinsam
und erfolgt durch die Kirchenverwaltung. Dabei soll es nach
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