Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Für die Beamten des Justizministeriums erfolgt die Beför- 
derung, genauer gesagt, die Einschreibung in die Beförderungs- 
liste®*, zu einem Drittel nach Auswahl (au choix), zu zwei Drit- 
teln nach dem Dienstalter. Für die Aufstellung der Liste hört 
der Minister das Gutachten des Verwaltungsrats. Dieser besteht 
aus den Abteilungsdirektoren und für jeden Beamtengrad aus 
einem unter dessen Mitgliedern ausgelosten Vertreter ®, 
Was die Richter und Staatsanwälte betrifft, so wird für sie 
die Liste von einer aus hohen Beamten bestehenden Kommission 
festgestellt. Innerhalb eines Monats nach ihrer Veröffentlichung 
kann jeder nicht in der Liste erwähnte Richter sich beschweren. 
Die Beförderung darf dem Beförderten höchstens ein Mehrein- 
kommen von Frcs. 3000°% verschaffen und nur erfolgen, wenn 
er seine bisherige Stellung mindestens 2 Jahre innegehabt hat. 
Diese Beförderungsbestimmungen gelten nicht für die Mit- 
glieder des Kassationshofes und die Präsidenten und ersten 
Staatsanwälte. 
Die Präfekten, Generalsekretäre, Unterpräfekten und Prä- 
fekturräte zerfallen in 3 Klassen, die jedoch rein persönlich sind, 
sodaß der Regierung die Möglichkeit geboten ist, einen verdien- 
ten Beamten zu befördern, ohne ihn von einer Stelle, an der er 
sich bewährt hat, entfernen zu müssen (deer. 5. XI. 1907). Die 
Beförderung dieser Verwaltungsbeamten ist ganz in das Be- 
lieben der Regierung gestellt. 
6 Bisweilen ist bestimmt, daß die Beförderung in der Reihenfolge- der 
Liste zu geschehen habe. Wo eine derartige Anordnung fehlt, ist es theo- 
retisch denkbar, daß der an der Spitze der Liste stehende Beamte, falls er 
diesen Platz nicht seinem Dienstalter verdankt (ein Fall, in dem meistens 
die Nichtbeförderung noch an besondere Maßnahmen geknüpft ist) ständig 
übergangen werde. 
6 Die Vertreter der Beamtenschaft nehmen, wenn wir nicht Ausnahmen 
erwähnen, nur an der Beratung der ihren Grad betreffenden Angelegen- 
heiten teil. 
88 Hiervon gibt es einige Ausnahmen. — Auch bestehen etliche Sonder- 
bestimmungen für Untersuchungsrichter und die Mitglieder des Seinetribunala. 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 4 39
	        
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