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wird von einer Beförderungskommission aufgestellt. Sie besteht
aus hohen Beamten, die kraft ihres Amtes zur Teilnahme be-
rufen sind; ferner gehören dazu eine Anzahl unter der Arbeiter-
schaft ausgeloste und eine Anzahl von dieser durch geheime Wahl
ernannte Personen (deer. 13. VI. 1907).
Bei den gleichfalls vom Marineministerium ressortierenden
technischen Beamten des hydrographischen Dienstes gehören der
die Beförderungsliste festsetzenden Kommission von obersten Be-
amten auch zwei Mitglieder des niederen Personals an, über
deren Berufungsart das Dekret vom 11. I. 1908 schweigt. Die
Beförderung erfolgt zur Hälfte nach Auswahl, zur Hälfte nach
dem Dienstalter, für die höheren Beamten nur nach Auswahl.
Die Beförderungsliste für die Beamten der Arbeitsinspektion
endlich wird von einer commission de classement aufgestellt.
Diese setzt sich aus den obersten Beamten und vom Minister
ernannten Mitgliedern des niederen Personals zusammen (de&er.
3. VI. 1907, 11. III. 1909).
Die Bestimmungen über die Beförderung lassen in den Ent-
würfen, zumal im Kommissionsentwurf, die in ihnen sonst un-
verkennbare Vertiefung in die Materie vermissen. Während einer-
seits beinahe kleinlich erscheinenden Einzelheiten Rechnung ge-
tragen wird, ist er andrerseits in wichtigen Punkten ungenau und
widerspruchsvoll. Dies mag eine natürliche Folge davon sein,
daß man für ein Gebiet, das mehr als alle andern eine souveräne
Freiheit der handelnden Organe erfordert, genaue und eingehende
Regeln aufzustellen suchte. Leitender Grundsatz war, wie es im
Regierungsentwurf 8. 3 heißt: „Absent du recrutement, l’arbi-
traire ne doit pas se retrouver dans l’avancement, qu’il convient
de soumettre & des regles pre&cises“.
Für die Beförderung aller Beamten sollen jährlich nach An-
hörung einer Kommission zu veröffentlichende Beförderungslisten
vom Minister oder vom Chef des Dienstzweiges, dem die Er-
nennung zusteht, aufgestellt werden. Die Mitglieder dieser Kom-