Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Tage tretende Ueberschätzung des Wertes der Examina ’! kund tun. 
Der Kommissionsentwurf schweigt von dieser Mindestzeit, obwohlin 
dem Kommissionsbericht gerade auf sie viel Wert gelegt ist; da- 
gegen verlangt er, daß der Name des auf Grund der Liste Beförder- 
ten unter den fünf ersten Namen der Liste steht. Endlich läßt der 
Kommissionsentwurf eine von den oben aufgezählten Voraus- 
setzungen unabhängige Beförderung zu. In diesem Falle ist ein mit 
(Gründen versehener, im Journal officiel zu veröffentlichender Spe- 
zialbeschluß des Ministerrates erforderlich. Auch ist (Art. 15) die 
Regierung bei den Beförderungen zu den höchsten Stellen der ein- 
zelnen Dienstzweige an die Reihenfolge der Liste nicht gebunden. 
Gegen die Beförderungsliste können von den Interessenten 
Reklamationen, nach dem Regierungsentwurf (Art. 9) bei dem 
Minister, der für die Abänderung die Zustimmung der Listen- 
aufstellungskommission haben muß, nach dem Kommissionsent- 
wurf (Art. 14)? bei dem Verwaltungsrat eingelegt werden. Aber 
„quel que soit l’avis donne par ce conseil, la decision definitive 
appartient au depositaire de l’autorite*. 
Endlich enthalten beide Entwürfe eine uns recht sonderbar 
anmutende, durch die, man möchte sagen, beinahe krankhafte 
Furcht vor der Willkür hervorgerufene Bestimmung: Der Re- 
gierungsentwurf (Art. 10) ordnet an, daß die der Listenaufstel- 
lungskommission übergebenen Materialien nur amtliche Schrift- 
stücke enthalten sollen; und im Kommissionsentwurf (Art. 19) 
heißt es, daß die Wettbewerbs- und Examensleiter und die mit 
der Aufstellung der Beförderungsliste beauftragten Beamten 
keinerlei Empfehlungen berücksichtigen dürften '? “*, 
”ı Man vergleiche die so treffenden und witzigen Bemerkungen von 
IHERING in seinem „Scherz und Ernst in der Jurisprudenz“. 
”? Ganz klar sind die betreffenden Bestimmungen allerdings nicht. 
73 Jetzt wird z. B. beiden Anstellungsbewerbungen für den diplomatischen 
Dienst außer Mitteilungen über den Stand der Familie des Kandidaten auch die 
Einreichung von „references et recommandations* verlangt (arr. 27. II. 1880). 
74 Der Komm -Entw. enthält in diesem Kapitel noch einige Bestimmungen
	        
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