Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

83. Disziplinarwesen. 
Disziplinar strafbar macht sich ein Beamter durch Ver- 
letzung der ihm obliegenden Pflichten. Diese Verletzung 
kann geschehen in Bezug auf die Pflichten, die das ihm über- 
tragene Amt auferlegt, Nichterledigung der ihm obliegenden Ar- 
beiten, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Versagung des dem 
Vorgesetzten schuldigen Gehorsams, usw. — oder in Bezug auf 
die Pflichten, die ihm aus seiner persönlichen Eigenschaft als 
Beamter erwachsen — Versagung der dem Vorgesetzten gebüh- 
renden Achtung, Lebensführung, die ihn in der öffentlichen Mei- 
nung herabzusetzen oder verächtlich ”° zu machen geeignet ist 
oder ihn in politischen Gegensatz zu der Regierung stellt, usw. "*. 
Beide Pflichtenkreise sind unendlich, eine Aufzählung der Diszi- 
plinardelikte daher unmöglich ””. Eine allgemeiner gehaltene 
  
über die Streichung eines Beamten aus «der Beförderungsliste (Art. 16) und 
über periodische Gehaltserhöhungen. 
?5 Dies geht aus verschiedenen unten zu erwähnenden Einzelbestim- 
mungen hervor. Eine Ausnahme scheinen nur Art. 28 deer. 14. I. 1908 
und Art. 23 deer. 20. II. 1908 zu enthalten. Diese Dekrete regeln die Per- 
sonalverhältnisse der Vorsteher und der technischen Beamten der Staats- 
manufakturenverwaltungen. Sie enthalten im Art. 27 bezw. 22 sehr harte 
Bestimmungen gegenüber kranken nnd invaliden Beamten, die keine Remu- 
neration mehr zu erhalten haben und aus den Listen gestrichen werden, 
welches auch die Dauer ihrer Dienste sei. Im folgenden Artikel heißt es 
dann, daß ebenso gestrichen werden sollen die Beamten, die nach Ansicht 
ihrer Vorgesetzten „infolge moralischer Invalidität“ unfähig sind, ihr Amt 
fortzusetzen. Die Verbindung mit den körperlich Unfähigen läßt vermuten, 
daß moralische Invalidität nicht einen Grund für disziplinare Amtsentsetzung 
bilden soll. Das tatsächliche Ergebnis bleibt in beiden Fällen ja dasselbe, 
aber die Form der Entlassung ist verschieden (über diese beiden Art. vgl. 
auch Anm. 36). 
7* La faute disciplinaire consiste dans tout fait de nature & porter 
atteinte directement ou indirectement ä& la fonction“ (BONNARD S. 28). — 
„Der Staat will nicht nur die Berufsarbeit des Beamten, sondern auch seine 
ständige Unterstützung (LEROY-BEAULIEU 8. 81). 
”" Ein Disziplinarstrafgesetzbuch existiert auch unseres Wissens nir- 
cends. In Frankreich hat man allerdings ein solches verlangt (vgl. LEROY).
	        
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