Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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vom Justizminister ernannten, aus dem Generalstaatsanwalt am 
Kassationshofe, drei Räten am Kassationshofe und drei Direk- 
toren am Justizministerium bestehenden Kommission, und nur 
nachdem sie, falls sie es verlangen, gehört sind, eine Amtsent- 
setzung oder Klassenzurücksetzung erfahren“ 8®,. Wir haben be- 
reits oben 8. 575 die Friedensrichter absetzbar genannt. LEBON 
(Verfassungsrecht) S. 158 ist allerdings der Ansicht, daß sie 
durch das Gesetz vom 12. VII. 1905 die Unabsetzbarkeit erlangt 
hätten. Man vergleiche jedoch den eben angeführten Para- 
graphen 21 dieses Gesetzes mit den betreffenden Bestimmungen 
des Gesetzes vom 30. VIII. 1883 einerseits und den zahlreichen 
weiter unten angeführten Bestimmungen andrerseits. Wenn man 
den Begriff: Unabsetzbarkeit so eng faßt, daß er sich nur auf 
die Amtsentsetzung bezieht, dann sind die meisten französischen 
Beamten unabsetzbar, denn diese Maßregel ist an gewisse Kau- 
telen geknüpft. Versteht man dies Wort jedoch in einem weiteren 
Sinne dahin, daß es den höchsten Grad von Unabhängigkeit 
darstellt, dann wird man anerkennen müssen, dab den Friedens- 
richtern die richterliche Unabsetzbarkeit fehlt. 
Die decr. 15. III. 1862, 17. X. 1908, 1. II. 1909 regeln die 
Dienstverhältnisse der Beamten der Nationaldruckerei. Zu ihren 
Disziplinarrat gehören, aber nur mit beratender Stimme, die 
beiden ältesten Beamten vom Range des Angeklagten. Dieser 
darf, wenn ihm die Amtsentsetzung droht, sich einen Verteidiger 
nehmen. 
Die Beamten des diplomatischen Dienstes bedürfen für Heı- 
raten der Erlaubnis des Ministers (deer. 19. IV. 1894). Bei 
Nichtbeachtung dieser Vorschrift können sie pensioniert oder zu! 
Disposition gestellt werden. 
(egen die Beamten des Ministeriums des Innern kann m 
Disziplinarwege auf folgende Strafen erkannt werden: Tadel; 
80 $ 2] des Gesetzes vom 12. VII. 1905.
	        
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