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Entwurf, MEURER und Berichterstatter auch in Zukunft bleiben.
Der Streit bewegt sich also im Grunde nur um eine Anschau-
ungsfrage, indem der Berichterstatter die Stiftungsverwaltung
nicht als eine Kirchengemeindeangelegenheit ansieht, während
MEURER sie für einezwar nicht eigene aber doch anvertraut —-
eigentliche Kirchengemeindeangelegenheit hält. Die einzige
praktische Konsequenz der mit viel Aufwand von Scharfsinn
geführten Kontroverse ergibt sich im Fall der Beschußunfähig-
keit der Kirchenverwaltung (E. Art. 40 Abs. II). Hier soll
nach dem Entwurf und nach MEURER die Kirchengemeinde-
vertretung (Versammlung bezw. Bevollmächtigte) eintreten, wäh-
rend der Berichterstatter die Beschlußfassung der Aufsichts-
instanz übertragen wissen will. Tant de bruit pour une omelette!
Um nicht zu sagen: quam frustra et murmure quanto! Das
Gemeindeprinzip soll sich also für die Stiftungsverwaltung nur
in einem Ausnahmefall geltend machen! Und dabei ist durch
die Einrichtung der Ersatzmänner (Art. 5l), durch das Her-
absetzungsrecht der Aufsichtsbehörde und durch kommissa-
rische Ergänzung (Art. 39) noch dafür gesorgt, daß bei länger-
dauernder Beschlußunfähigkeit die Beschlußfassung überhaupt
nicht an die Gemeindevertretung übergehe. Wollte man aber
schließlich den praktischen Streitfall noch vollends in seiner
Bedeutung vernichten, so könnte ja durch Aufstellung einer
noch größeren Zahl von Ersatzmännern geholfen werden.
Bezeichnend ist, daß der Berichterstatter nicht auf die Idee
kommt, das von ihm für die ‚Stiftungsverwaltung abgelehnte Ge-
meindeprinzip an der Wurzel zu packen und auszurotten. Die
Umlage, welche diese Wurzel ist, will er als Zuschußquelle für die
Stiftungsverwaltung schon haben, aber die Disposition darüber
will er der Gemeinde vorenthalten. Darüber soll die Kirchen-
verwaltung befinden, ihre Bedürfnisvorlage soll eine Pflicht zur
Umlagebewilligung begründen.
Der tiefere Anschauungsgegensatz, welcher zwischen MEURER