Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 603 — 
Verweis mit Einschrift in die Akten °!, der für ein Jahr Beför- 
derungsunfähigkeit nach sich ziehen kann; Zurücksetzung um eine 
oder mehrere Klassen desselben Grades oder in die erste Klasse 
des nachfolgenden Grades; Amtsentsetzung. Die Strafen spricht 
der Minister aus, die beiden letzten nach Anhörung eines aus 
den Abteilungsdirektoren bestehenden Rates. 
Nach einem arr. 1. IV. 1908 ist, falls auf schwerere Strafe 
gegen Polizeikommissare erkannt wird, die Einholung der Mei- 
nung des Untersuchungsrats erforderlich. Dieser besteht aus 
drei höheren Beamten und zwei Beamten desselben Ranges wie 
der Angeklagte, die durch die Beamtenvereinigung bezeichnet 
werden („designes par l’association amicale*). 
Bei den Beamten der Registratur usw. unterscheidet man 
Strafen ersten und zweiten Grades. Jene sind: der Tadel mit 
Eintragung in die Akten; die Einbehaltung höchstens des halben 
(Gehalts für höchstens einen Monat. 
Diese sind: 
1. die Einbehaltung, höchstens des halben Gehaltes für 
1—2 Monate, 
2. die Disziplinarversetzung, 
3. die Zurücksetzung auf der Beförderungsliste, 
4. die Streichung von der Liste und die Zurücksetzung in 
der Beförderung für bestimmte Zeit, | 
5. die Klassenzurücksetzung, 
6. die Gradzurücksetzung, 
7. die Stellung zur Disposition, 
8. die Amtsentsetzung. 
Die Strafen ersten Grades werden vom Generaldirektor im 
Verwaltungsrat, die Strafen zweiten Grades werden, je nach dem 
Range des angeklagten Beamten, vom Generaldirektor, Finanz- 
minister oder Präsidenten der Republik ausgesprochen. In diesen 
81 In einzelnen Aemtergruppen: inscription au dossier, in anderen: 
inscription au calepin genannt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.