Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Fällen ist die Anhörung des Disziplinarrats erforderlich. Er be- 
steht aus den obersten Beamten des Dienstzweiges und zwei Be- 
amten desselben Grades wie der Angeklagte. Alle 3 Jahre 
werden von jedem Grade 12 Vertreter gewählt. Die beiden mit 
den meisten Stimmen gewählten werden zur Teilnahme am Dis- 
ziplinarrat berufen. Der Angeklagte kann einen von ihnen ab- 
lehnen ®, Auch darf er eine Verteidigungsschrift einreichen, 
doch steht ihm das Recht, einen Verteidiger zu nehmen, nicht zu. 
In besonders schweren und eiligen Fällen kann jeder Be- 
amte vorläufig vom Dienste suspendiert werden. 
Aehnliche Bestimmungen gelten für die Beamten des Steuer- 
dienstes, der Zoll-® und Staatsmanufakturenverwaltung °%; nur 
ist die. Reihenfolge der Disziplinarstrafen verschieden; auch wer- 
den von der Beamtenschaft alle zwei Jahre 8, bezw. alle Jahre 
6 bezw. 10 Vertreter® 8% gewählt. 
Für die Steuereinnehmer sind die Disziplinarstrafen fol- 
gende: 
Strafen 1. Grades: Tadel mit Einschrift in die Akten; 
Einbehaltung höchstens des halben Gehalts für höchstens einen 
Monat. 
82 Ueber dieses Ablehnungsrecht vgl, Anm. 92. 
88? Eine besondere Beschränkung gilt für die Zollbeamten: sie dürfen 
weder selbst, noch durch ihre Frauen Handel treiben (eirc. 21 nivöse und 
16 prairial an VIN). 
84 Bei den Vorstehern der Stnuatsmanufakturen ist die Einbehaltung des 
Gehalts mit zeitweiligem Ausschluß vom Dienste verbunden, ebenso bei den 
technischen Beamten der Staatsmanufakturen, bei denen die Einbehaltung 
des Gehalts, falls auf sie als Strafe 1. Grades erkannt wird, höchstens eine 
Woche dauert. Diese wählen auch nicht Vertreter in den Disziplinarrat, 
es treten ihm vielmehr die beiden ältesten Beamten im Seinedepartement 
bei, die denselben Grad wie der Angeklagte haben. 
#5 Ueber die Verschiedenheiten in diesen decr. vgl. S. 574 u. ff. 
88 Aehnliche Bestimmungen bestehen für diese Dienstzweige in Algier 
und in den Departements. In Algier ist noch als besondere Strafe 2. Gra- 
des die „Stellung zur Disposition der heimischen Verwaltung durch Diszi- 
plinarmaßregel* aufgeführt.
	        
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