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am Disziplinarrat sind seine direkten Vorgesetzten ausgeschlossen,
Eine reformatio in peius der Meinung des Disziplinarrats ist
unzulässig.
An den Beratungen des Disziplinarrats für die Beamten
des Handelsministeriums nimmt nur ein von den Beamten ge-
wählter Vertreter teil.
Für die Beamten des Kriegsministeriums besteht der Dis-
ziplinarrat aus hohen Beamten und zwei Beamten ®® desselben
Ranges wie der Angeklagte, die aber älter als er „im Amt und
in der Klasse“ sein müssen. Falls solche nicht vorhanden sind,
werden Beamte aus der höheren Klasse berufen. Die Personal-
chefs und die direkten Vorgesetzten des Angeklagten können
nicht Mitglieder des Disziplinarrats sein.
Falls der aus den höchsten Beamten des Ministeriums be-
stehende Verwaltungsrat sich gegen Beamte des Marineministe-
rıums auf Klassenzurücksetzung oder Amtsentsetzung äußert,
kann der Minister von der Entscheidung nur zu Gunsten des
Angeklagten abweichen.
Für die Arbeiter der Marinearsenale sind die Disziplinar-
strafen: die Warnung; der Tadel; der Tadel mit Anschlag; der
Ausschluß vom Arbeitslokal für 1—4 Tage (la mise & pied);
die zeitweilige Zurücksetzung; die dauernde Zurücksetzung; die
Entlassung.
Bei den beiden letzten Strafen wirkt der aus hohen Beanı-
ten und zwei aus den Beförderungskommissionen °°) ausgelosten
Arbeitern bestehende Disziplinarrat mit.
Ueberaus segensreich dürften die Bestimmungen der Ent-
würfe das Disziplinarwesen betreffend, gegen deren Einzelheiten
sich wohl mancherlei einwenden ließe, insofern wirken, als sie
88 Die Art ihrer Berufung ist aus dem d6&er. 1. II. 1909 nicht ersicht-
lich. Dieses sagt nur: „Die Mitglieder der Disziplinarräte werden der
Reihenfolge nach aus stets Öffentlichen Listen bezeichnet“.
89 Ueber deren Zusammensetzung siehe S. 596.