Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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dem Minister sowie dem Angeklagten ein Berufungsrecht zu. 
Ueber die Berufung entscheidet ein Oberdisziplinarrat, der nach 
dem Regierungsentwurf (Art. 19) aus einem Abteilungspräsiden- 
ten des Staatsrats als Vorsitzenden und einem ständigen Mit- 
gliede des Staatsrats, zwei Räten am Kassationshofe und zwei 
dezernierenden Räten des Rechnungshofs als Mitgliedern be- 
steht und mindestens in einer Besetzung von vier Mitgliedern 
tagen muß, während der Kommissionsentwurf (Art. 31) % fol- 
gende Zusammensetzung bestimmt: zwei ständige Staatsratsmit- 
glieder, zwei Kassationsräte, ein dezernierender Rat des Rech- 
nungshofs, die sämtlich von ihren Kollegen gewählt sind, und 
unter sich den Vorsitzenden ernennen. 
„Im Prinzip“, sagt die Begründung des Regierungsentwurfs 
S. 5, „wird der Oberdisziplinarrat in letzter Instanz entscheiden. 
Aber man mußte Vorsorge treffen für den Fall, in dem durch 
die Weigerung des Oberdisziplinarrats die Stellung zur Dispo- 
sition oder die Amtsentsetzung auszusprechen, die Autorität der 
Regierung infolge der besonderen Umstände des Falles durch 
diese Entscheidung gelähmt werden würde“. 
Daher enthalten beide Entwürfe einen Artikel folgenden 
Inhalts: „Ueber die Entscheidung des Oberdisziplinarrats kann 
man sich nur durch ein mit Gründen versehenes, im Minister- 
rat auf den Bericht des zuständigen Ministers hin erlassenes 
hier notwendig; auch ist nicht recht ersichtlich, weshalb, wenn man über- 
haupt ein Ablehnungsrecht zuläßt, dieses nicht auch den kraft ihres Amtes 
berufenen Mitgliedern gegenüber gehandhabt werden soll. Zwischen einem 
von ihnen und dem Angeklagten kann ja ebenfalls eine „inimitie capitale“ 
(vgl. Ziff. 9, Code de proc. civile $ 378) bestehen. 
% In dem Kapitel über das Disziplinarwesen ist die Kommission am 
weitesten der Regierung entgegengekommen, hatte sie doch in ihrem Ent- 
wurfe vom 2. April 1909 einen Disziplinarrat von 8 Mitgliedern verlangt, 
von denen 2 Senatoren, 2 Abgeordnete sein sollten. Auf Wunsch der Re- 
gierung (vgl. Komm.-Bericht vom 18. VI. 1909 S. 8) hat sie auf die Parla- 
mentarier verzichtet und auch den oben gleich zu erwähnenden Art. 32 
aufgenommen. 
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