Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Dekret hinwegsetzen“. (Art. 21 bezw. 32). Der Kommissions- 
entwurf verlangt außerdem noch Veröffentlichung des Dekrets 
im Journal officiel °* v- ®, 
Endlich kann im Falle eines Streiks der Minister ohne Zu- 
ziehung des Disziplinarrats die Strafen aussprechen. (Art. 23 
bezw. 33.) 
84. Stellung zur Disposition, Pensionierung, 
Versetzung. 
Zahlreiche Beamte können auf ihren Wunsch zur Disposition 
gestellt werden. So die Beamten der direkten Steuern zur Er- 
ledigung bestimmter Missionen, was ihre Beförderungsverhältnisse 
nicht berührt, oder wegen Krankheit oder aus persönlichen Rück- 
sichten. In diesen Fällen müssen sie nach 3 oder 6 Jahren 
wieder eingestellt sein, widrigenfalls sie aus den Listen gestrichen 
werden. 
Aehnliche Bestimmungen gelten für die ingenieurs des ponts 
et chaussees, die im Öffentlichen Interesse ihre Arbeit Privat- 
gesellschaften widmen dürfen. In solchen Fällen erhalten sie 
»< Ob diese Bestimmung der Staatsautorität große Dienste leisten wird, 
erscheint allerdings fraglich; denn wie kann der Staat verlangen, daß die 
Bürger Vertrauen in die Rechtspflege haben, wenn er selbst seinen höchsten, 
Richterfunktionen ausübenden Beamten so geringes Vertrauen entgegen- 
bringt. Entweder hat ein Beamter seine Pflichten verletzt und dann ist 
er disziplinar zu bestrafen; oder er hat keine Strafe verwirkt, dann kann 
auch die Staatsautorität unter seinem Verbleiben im Amte nicht leiden. 
»° Von Einfluß auf diesen Artikel scheint der Art. 20 des italienischen 
Beamtengesetzes vom 25. Juni 1908 gewesen zu sein, der die Nichtanhörung 
des Disziplinarrats für den Fall der Entscheidung im Ministerrate kennt. 
Der Unterschied ist aber, daß hier kein gerichtliches Urteil vorausgeht, an 
das sich der Ministerrat nicht zu halten braucht; für gewisse höhere Be- 
amte ist eben der Disziplinarrat ausgeschaltet. Vgl. auch das preuß. Gesetz 
betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Ver- 
setzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand v. 21. VII. 
1852. Auch hier entscheidet das Staatsministerium an letzter Stelle, doch 
ist es eben nach $ 41 als höhere Instanz eingesetzt; außerdem ist es nach
	        
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