Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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und dem Berichterstatter besteht, gründet sich darauf, dab dieser 
wenigstens für die katholische Kirche das Laienelement in der 
Vermögensverwaltung schel ansieht und für die Stiftungsverwal- 
tung vollends verabscheut, während MEURER in diesem Element 
eine gesunde Zutat erblickt. Das wäre nun allerdings eine 
Prinzipienfrage, sie wird aber zwischen MEURER und Bericht- 
erstatter praktisch nicht ausgetragen, denn der Bericht- 
erstatter will doch auch die Umlage und ist deshalb bereit, das 
Laienelement hinzunehmen. Im Grunde soll nach dem Bericht- 
erstatter die Kirchenverwaltung das Werkzeug ihres Vorstandes, 
des Pfarrers, die Gemeindevertretung aber das Werkzeug der 
Kirchenverwaltung werden, während MEURER die Steuerzahler 
zum Bewußtsein ihrer gemeindlichen Aufgabe aufrüttelt und die 
Kirchenverwaltung zum Werkzeug der (semeinde machen will. 
Dieser Gegensatz der Auffassung kann sich aber nur in den 
Wahlen selbst ausspielen und hier wird es wohl ähnlich gehen 
wie in den politischen Gemeindewahlen der unmittelbaren Städte. 
Es wird sich, wie hier eine Bürgermeisterpartei, so dort eine Pfarrer- 
partei bilden und ihr gegenüber wird gelegentlich eine Gemeinde- 
partei zu stehen kommen. Die kleine Gruppe der höheren Steuer- 
zahler wird das Lieblingsobjekt der Belastung für beide Parteien 
bilden; einen Schutz gegen Ausbeutung, wie ihn die pol. Ge- 
meindeordnung durch die billige Einrichtung der Stimmen- 
häufung vorsieht, kennt die KGO. nicht. Hier wird offenbar 
sogar bei der Umlage der Charakter der kirchlichen Leistung 
fingiert. Wie’ überflüssig es wäre, einen Steuerzahler, der etwa 
die Hälfte aller Gemeindeumlagen zu zahlen hat, in die Ge- 
meindevertretung zu wählen, ist nach dieser Rechtsordnung klar 
zu erkennen. Es kommt ja auf seine Stimme gar nicht beson- 
ders an. 
3. Selbstverwaltung oder Staatsanstalt? 
Auf das vom Entwurf vorgeschlagene Wahlrecht und Dienst- 
recht wollen wir hier nicht näher eingehen. Doch verdienen
	        
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