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an XII, dessen „Prunk und Formalismus unvereinbar war mit
der Einfachheit der republikanischen Regierungsformen“ (Bericht
des Ministerpräsidenten v. 15. VI. 1907). Immerhin steht z. B.
einem Minister noch jetzt das Recht zu, bei seinem Einzuge in
eine Stadt eine Schwadron Kavallerie als Ehreneskorte und
5 Gendarmeriebrigaden zu verlangen (vgl. auch die ironische
Schilderung bei BopLEY S. 229 £f.).
Daneben gibt es ursprünglich als Belohnung für außerordent-
liche Leistungen gedachte Ehrenzeichen. Es hat sich aber überall
der Brauch gebildet, daß nach einer bestimmten einwandsfreien
Dienstzeit solche Ehrungen (besondere Titel oder Orden der
Ehrenzeichen) den Beamten verliehen werden.
In Frankreich kommt in dieser Beziehung in erster Linie
der Orden der Ehrenlegion in Frage. Nach dem deecr. 16. III. 1852
muß man zwar, um diesen Orden überhaupt zu erhalten, zwanzig
Jahre hindurch mit Auszeichnung zivile oder militärische Aemter
bekleidet haben. Es wird aber in Wirklichkeit mehr Gewicht
auf die „zwanzig Jahre“ als auf die „Auszeichnung“ gelegt, was
schon die große Zahl der Ordensverleihungen beweist. Ge-
handhabt wird die Verleihung in der Weise, daß der Groß-
kanzler der Ehrenlegion die Befehle des Präsidenten für die
Verteilung der verfügbaren Orden an die einzelnen Ministerien
entgegennimmt, und die Minister dann Kandidatenlisten auf-
stellen.
Die anderen französischen Orden hängen mit der Ehren-
legion insofern zusammen, als ohne deren Besitz die höheren
Grade nicht erworben werden können (vgl. decr. 16. V. 1907),
oder für Inhaber der Ehrenlegion erleichterte Verleihungsbe-
dingungen bestehen (vgl. decr. 9. IV. 1895). Auch sie setzen
meist eine gewisse Dienstzeit als Beamte voraus (vgl. deer.
12. I. 1897) oder eine große Zahl der verfügbaren Ehrenzeichen
ist überhaupt den Beamten vorbehalten (vgl. decr. 24. XII. 1885
und 4. VIII. 1898). Fremde Orden der höchsten Grade dürfen