Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 616 — 
an XII, dessen „Prunk und Formalismus unvereinbar war mit 
der Einfachheit der republikanischen Regierungsformen“ (Bericht 
des Ministerpräsidenten v. 15. VI. 1907). Immerhin steht z. B. 
einem Minister noch jetzt das Recht zu, bei seinem Einzuge in 
eine Stadt eine Schwadron Kavallerie als Ehreneskorte und 
5 Gendarmeriebrigaden zu verlangen (vgl. auch die ironische 
Schilderung bei BopLEY S. 229 £f.). 
Daneben gibt es ursprünglich als Belohnung für außerordent- 
liche Leistungen gedachte Ehrenzeichen. Es hat sich aber überall 
der Brauch gebildet, daß nach einer bestimmten einwandsfreien 
Dienstzeit solche Ehrungen (besondere Titel oder Orden der 
Ehrenzeichen) den Beamten verliehen werden. 
In Frankreich kommt in dieser Beziehung in erster Linie 
der Orden der Ehrenlegion in Frage. Nach dem deecr. 16. III. 1852 
muß man zwar, um diesen Orden überhaupt zu erhalten, zwanzig 
Jahre hindurch mit Auszeichnung zivile oder militärische Aemter 
bekleidet haben. Es wird aber in Wirklichkeit mehr Gewicht 
auf die „zwanzig Jahre“ als auf die „Auszeichnung“ gelegt, was 
schon die große Zahl der Ordensverleihungen beweist. Ge- 
handhabt wird die Verleihung in der Weise, daß der Groß- 
kanzler der Ehrenlegion die Befehle des Präsidenten für die 
Verteilung der verfügbaren Orden an die einzelnen Ministerien 
entgegennimmt, und die Minister dann Kandidatenlisten auf- 
stellen. 
Die anderen französischen Orden hängen mit der Ehren- 
legion insofern zusammen, als ohne deren Besitz die höheren 
Grade nicht erworben werden können (vgl. decr. 16. V. 1907), 
oder für Inhaber der Ehrenlegion erleichterte Verleihungsbe- 
dingungen bestehen (vgl. decr. 9. IV. 1895). Auch sie setzen 
meist eine gewisse Dienstzeit als Beamte voraus (vgl. deer. 
12. I. 1897) oder eine große Zahl der verfügbaren Ehrenzeichen 
ist überhaupt den Beamten vorbehalten (vgl. decr. 24. XII. 1885 
und 4. VIII. 1898). Fremde Orden der höchsten Grade dürfen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.