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nur höhere Offiziere oder Beamte des entsprechenden Ranges
tragen (decer. 13. VI. 1853).
Verschiedene pensionierte Beamte können zu ihrem früheren
Titel den Zusatz „honoraire“ erhalten, so Präfekten und Richter.
Diesen ist in solchem Fall eine Teilnahme an den Sitzungen mit
beratender Stimme gestattet.
Für im Amte gestorbene Richter besteht ein besondere Eh-
rung: ihr Bild darf im Justizgebäude aufgehängt werden.
86. Der Verwaltungsrat.
In fast allen französischen Werken über Verwaltungsrecht
findet sich der Satz: „Agir est le fait d’un seul, deliberer le
fait de plusieurs ®). Denn neben der stets dem Minister zu-
stehenden action und der administration findet sich die von con-
seils ausgeübte deliberation und jurisdiction.
Wir haben in den vorhergehenden Seiten diese Räte besonders
häufig als Disziplinargerichte gefunden. Es bleibt uns noch übrig,
kurz ihre Tätigkeit als Verwaltungsräte zu skizzieren. Neben den
die Ministerien in wichtigen Fällen mit ihrem Rat unterstützen-
den, meist aus hohen Beamten bestehenden, comites consultatifs
finden sich in fast allen Dienstzweigen gewöhnlich aus deren
obersten Beamten gebildete Verwaltungsräte, die sich zu den
Angelegenheiten der laufenden Verwaltung äußern und auf die
persönlichen Verhältnisse der Beamtenschaft von bedeutendem
Einflusse sind.
So hat der Verwaltungsrat mitzuwirken, wenn ein Beamter
der direkten Steuern zwar der Dienstzeit, nicht aber dem Lebens-
alter nach pensionsberechtigt ist und er deswegen, bis er dieses
erreicht hat, zur Disposition gestellt wird.
Besonders entwickelt ist das conseil-System im Schulwesen.
In jedem Departement gibt es einen Volksschulrat, dem u. a.
°%® Ueber die Entstehung dieses Satzes vgl. MAYER, Anm. 1 S. 71.