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nach Gesetz vom 14, 7. 1901 je zwei von den betreffenden titu-
laires gewählte Lehrer und Lehrerinnen angehören. In seine
Obliegenheiten fällt es, die Schulen zu inspizieren, über notwen-
dige Reformen zu berichten, darauf zu achten, daß die Verord-
nungen richtig angewandt werden usw. Daneben bestehen die
Akademieräte und der ÖOberschulrat. An den Universitäten gibt
es den Universitätsrat der ordentlichen Professoren.
Der Rat des Staatseisenbahnnetzes besteht aus fünfzehn auf
Vorschlag des Ministers ernannten Mitgliedern, darunter zwei
aus dem unteren Personal (deer. 10. 12. 1895 in der Fassung
vom 26. 12. 1908).
Nicht ganz verträgt sich mit dem Unabhängigkeitsbegriff des
Verwaltungsrats die Bestimmung, die hinsichtlich der nationalen
Bergwerksschule zu St. Etienne getroffen ist (deer. 21. 1. 1909,
vgl. auch arr. 19. 6. 1909). Danach besteht ein Schulrat, dem
die Lehrer angehören und der über die laufende Verwaltung
berät. Aber der Rektor „hat Autorität über das ganze Schul-
personal“.
Bei der Post setzt sich der Verwaltungsrat aus den ober-
sten und zwei aus jeder Gruppe für ein Jahr ernannten Beamten
zusammen.
Der Kommissionsentwurf will den Verwaltungsrat zu einem
wesentlichen Bestandteile der Beamtenorganisation machen. Er
geht von der Ansicht aus (Kommissionsbericht vom 18. 6. 1909
S. 4), daß man dem Beamten ein Recht der Meinung gewähren
müsse gegenüber der Organisation der Verwaltung, zu der er
gehört. Daher soll jeder Dienstchef von einem Verwaltungsrat
unterstützt werden. Dieser besteht zur Hälfte aus den ältesten
der höchsten Beamten des Dienstzweiges, zur Hälfte aus in je-
dem Grade gewählten. Er muß in allen die Organisation des
Dienstes betreffenden Angelegenheiten um Rat gefragt werden
und kann dann auch Wünsche äußern (Art. 4-6). Der Re-
gierungsentwurf erwähnt den Verwaltungsrat nicht.