Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 6bl8 — 
nach Gesetz vom 14, 7. 1901 je zwei von den betreffenden titu- 
laires gewählte Lehrer und Lehrerinnen angehören. In seine 
Obliegenheiten fällt es, die Schulen zu inspizieren, über notwen- 
dige Reformen zu berichten, darauf zu achten, daß die Verord- 
nungen richtig angewandt werden usw. Daneben bestehen die 
Akademieräte und der ÖOberschulrat. An den Universitäten gibt 
es den Universitätsrat der ordentlichen Professoren. 
Der Rat des Staatseisenbahnnetzes besteht aus fünfzehn auf 
Vorschlag des Ministers ernannten Mitgliedern, darunter zwei 
aus dem unteren Personal (deer. 10. 12. 1895 in der Fassung 
vom 26. 12. 1908). 
Nicht ganz verträgt sich mit dem Unabhängigkeitsbegriff des 
Verwaltungsrats die Bestimmung, die hinsichtlich der nationalen 
Bergwerksschule zu St. Etienne getroffen ist (deer. 21. 1. 1909, 
vgl. auch arr. 19. 6. 1909). Danach besteht ein Schulrat, dem 
die Lehrer angehören und der über die laufende Verwaltung 
berät. Aber der Rektor „hat Autorität über das ganze Schul- 
personal“. 
Bei der Post setzt sich der Verwaltungsrat aus den ober- 
sten und zwei aus jeder Gruppe für ein Jahr ernannten Beamten 
zusammen. 
Der Kommissionsentwurf will den Verwaltungsrat zu einem 
wesentlichen Bestandteile der Beamtenorganisation machen. Er 
geht von der Ansicht aus (Kommissionsbericht vom 18. 6. 1909 
S. 4), daß man dem Beamten ein Recht der Meinung gewähren 
müsse gegenüber der Organisation der Verwaltung, zu der er 
gehört. Daher soll jeder Dienstchef von einem Verwaltungsrat 
unterstützt werden. Dieser besteht zur Hälfte aus den ältesten 
der höchsten Beamten des Dienstzweiges, zur Hälfte aus in je- 
dem Grade gewählten. Er muß in allen die Organisation des 
Dienstes betreffenden Angelegenheiten um Rat gefragt werden 
und kann dann auch Wünsche äußern (Art. 4-6). Der Re- 
gierungsentwurf erwähnt den Verwaltungsrat nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.