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sivement socialises.“ Es ist also ungefähr das Programm der
belgischen Sozialdemokraten 191,
Die Entwürfe (Art. 30—40 bezw. 41—51) gestatten Beam-
tenvereinigungen zum Studium und Schutz der beruflichen In-
teressen unter Beamten desselben Dienstzweiges. Beide enthalten
eine Bestimmung, wonach es den Vereinigungen untersagt ist,
die Beamten zur gemeinsamen Arbeitsniederlegung aufzureizen.
89. Zusammenfassung.
Welche Folgerungen können wir nun aus den vorstehend
aufgeführten Tatsachen für unser Thema ziehen ?
Die Ernennung der Beamten steht nach dem Buchstaben
des Gesetzes dem Präsidenten der Republik zu. Aber seine Mit-
wirkung bei diesem Akte ist rein äußerlich. Irgend ein Ver-
hältnis zwischen ihm und dem Angestellten wird nicht begründet.
Dieser wird im Grunde durch den Minister ernannt (vgl. Dusuır,
II. S. 423, EsmEın S. 480). Der Minister bestimmt die Be-
dingungen seiner Ernennung, er leitet seine Beförderung, seine
Verabschiedung, er belohnt und bestraft ihn. Der Präsident
(CoMBES de LESTRADE S. 35), „der ganz vom Parlament ab-
hängt, hat nur ein Mittel, um die Wirkung dieser Abhängigkeit
nicht zu fühlen: nicht zu handeln, in nichts und niemals den
Ministern zu widersprechen“. Sie sind die eigentlichen Herr-
scher, und mit Recht sagt LAvELEYE (II, S. 105) beim Auf-
zählen der Menschen, die in Frankreich von den Ministern ab-
hängen: „Die Nation ist der Staat geworden, und der Staat sind
die Minister.“ Doch sie haben den Gipfel ihrer Macht bereits
überschritten. Es beginnt die Götterdämmerung. Neue Mächte
erheben ihr Haupt. Das Beamtentum, bisher ein Begriff, wird
immer mehr Körperschaft, ein Lebewesen. Die für Subaltern-
beamte stets zahlreicher werdenden Möglichkeiten, auch höhere
100 Vgl. Annales de la Chambre des Representants. Session ordinaire
1894/95 I. vol.