Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Posten zu erreichen, stärken den hierzu erforderlichen Geist der 
Einheit. Nicht mehr Beamte gibt es, sondern ein Ganzes, 
das Beamtentum, das sich als solches zu manifestieren be- 
ginnt. In fast allen Disziplinargerichten ist es vertreten. Es 
beginnt seinen Einfluß auf die Beförderung auszuüben. Es sucht 
sich an der allgemeinen Leitung der Verwaltung zu beteiligen. 
Dieses siegreiche Beamtentum ist nicht das von Rossı (S. 485), 
das die „Kraft, Sicherheit, Erfahrung und Sachkunde der Ver- 
waltung“ verkörpert; nicht das von CoMBEsS de LESTRADE 
(S. 573 ff.); nicht „diese Organismen, in denen sich die Vorge- 
setzten hüten, einen Befehl zu geben, den die Untergebenen ta- 
deln würden; diese Organismen, in denen Traditionen und Ge- 
wohnheiten herrschen; in denen die Erblichkeit nicht heuchle- 
risch in Acht und Bann getan ist“. Dieses siegreiche Beamten- 
tum ist das außeramtliche, das Beamtentum der associations 
amicales und syndicats. Die Regierung, die schwach genug war, es 
in seinen Anfängen zu ignorieren, mub es jetzt nicht nur aner- 
kennen, sondern ihm bereits wichtige Rechte einräumen (vgl. 
S. 582 und 8. 603). 
Wer wird der Stärkere sein? Der Staat oder dieser Staat 
im Staate? Alles spricht dafür, daß die Entwicklung der Be- 
amtenvereinigungen ihr Ende noch lange nicht erreicht hat, und 
doch scheint es uns, als ob auch sie den Todeskeim bereits in 
sich trügen. Denn bei weiterem Anwachsen der Beamtenzahl 
wird Beamter und Staatsbürger, Beamtenschaft und Staat iden- 
tisch. 
Oder werden vielleicht die gesetzgebenden Faktoren die Macht- 
befugnis des Mannes vergrößern, dessen Hauptaufgabe es nach 
der französischen Wissenschaft ist, die nationalen Feste zu leiten, 
so daß die führende Stellung im Staatsdienste wieder zusteht 
dem Staatsoberhaupte?
	        
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