Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 6238 — 
schickter Weise sehr viele verschiedenartige Angaben zusammen, deren Ge- 
samtheit die Beziehungen zwischen dem Königtum und dem Parlament be- 
leuchtet und ein ziemlich helles Licht auf die umgrenzenden Gebiete wirft. 
Unter diesen spielt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gesetze und 
Verordnungen eine Rolle. Sie ist vor den griechischen Gerichten, besonders 
vor dem Areopag, zugelassen und wird von unsern Verfasser gebilligt, der 
ihre Bedeutung rühmt: „Das richterliche Prüfungsrecht ist die wichtigste 
rechtliche Garantie der Verfassungsnormen, besonders derjenigen, die die 
sogenannten „Freiheitsrechte“ betreffen, und bildet den besten Schutz der 
Rechte der Minoritäten gegen eine Majorität, die auf ihre Verletzung 
trachte“. Das bezieht sich besonders auf die Gesetze selbst. Erinnern wir 
uns, daß die kretische Verfassung, — die zu kennen und zu lieben Dr. SART- 
POLOS gute Gründe hat, — in diesem Punkte ausdrücklich ist. Vebrigens 
legt unser Autor auf die hauptsächlich formelle Prüfung wert, der der 
Richter das von ihm angewendete Gesetz unterwerfen muß; das ist eine 
bemerkenswerte Einschränkung der Theorie. Wenn wir sie für Belgien 
nicht billigen zu können glauben, so geschieht dies aus einigen schwer- 
wiegenden Gründen unserer Verfassungstexte Außerdem würden wir es 
für gefährlich halten, einer höchst konservativen Kontrolle der richterlichen 
Gewalt die gesetzgeberischen Handlungen zu unterwerfen, die den Geist 
der Verfassung im fortschrittlichen Sinne entwickeln sollen. 
Erwähnen wir schließlich noch, daß in Griechenland „keine systema- 
tische Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht“. Das ist leider 
eine Analogie mehr mit Belgien. 
Kaum glauben wir genug gesagt zu haben, um unser tiefes Interesse 
an dem Buche des Dr. SARIPOLOS zu zeigen. 
Paul Errera.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.