recht sui generis sein soll.
Doch kehren wir wieder zum Entwurfe selbst zurück!
Wie wenig der Entwurf den Umlagepflichtigen in der „Selbst-
verwaltung“ zu seinem Rechte kommen zu lassen vorhat, geht
u. a. aus Art. 71 des Entw. hervor, woselbst in Kirchenge-
meinden mit Bevollmächtigten das ganze Umlagebeschluß-
recht durch die Aufsichtsbehörde auf die Kir-
chenverwaltung übertragen werden kann, wenn
die Bevollmächtigtenwahl nicht zustande kommt. Hier ist dann
nicht einmal mehr von Selbstbesteuerung die Rede, die ganze
Selbstverwaltung reduziert sich auf ein Wählendürfen. Auch
ist zu beanstanden, daß bei Einführung der Bevoll-
mächtigtenvertretung ein Antragsrecht der Wahlbe-
rechtigten nicht vorgesehen ist (Art. 68). Es entscheidet die
- Kreisregierung auf Antrag der Kirchenverwaltung. Die kirch-
liche Oberbehörde wird gehört, die Kirchenversammlung nicht!
Auch fällt auf, daß die Gemeindevertretung bei der Be-
schlußfassung über die Ortskirchensatzungen nicht mit-
zuwirken hat. Den Beschluß faßt die Kirchenverwaltung mit
aufsichtlicher Genehmigung. Die kirchliche Oberbehörde wird
einvernommen, die (temeindevertretung nicht. Diese Satzungen
sollen dem entsprechen, was den politischen Gemeinden die Ge-
meindestatuten sind. Da solche Satzungen nach dem Entwurf
nur aufder Grundlage des Gesetzes den örtlichen
Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Einrichtungen und
Regelungen betreffen dürfen, so ist auch hier nicht etwa der
Keim eines „universellen“ Selbstverwaltungsrechtes gelegt. Die
Motive führen unter „insbesondere“ (S. 196) einige Beispiele
für solche Satzungen an, die sich den im Gesetz besonders ge-
regelten Fällen anreihen und beschränken auf „Regelung der
Verhältnisse in Gesamtkirchengemeinden, soweit hiefür die ge-
setzlichen Vorschriften Spielraum lassen, dann im Fernbezirk,
soweit nicht ohnehin Art. 19 Abs. 3 unmittelbar einschlägt,