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Regelungen auf dem Gebiete der Reichnisse und der Dienst-
leistungen im Sinne des Art. 26 Abs. 3, soweit nicht rechtliche
Hindernisse entgegenstehen oder durch den Widerspruch der
Beteiligten Schwierigkeiten sich ergeben, die nicht ohne weiteres
behoben werden können“. Man sieht, es handelt sich um lauter
Geringfügigkeiten. Immerhin sprechen die Motive hier ausdrück-
lich von einem den KG. erteilten Selbstverwaltungsrecht (vgl.
auch über den Rechtsschutz dieses Rechtes Entw. Art. 96 lit. ce).
Es ist, wie wir sehen, mit dem Selbstverwaltungsrechte
recht dürftig bestellt. Die leitenden und aufsichtlichen Befug-
nisse der Staatsaufsicht sind aber auch in dem engen Betäti-
gungsfelde derselben so reichlich bemessen und erfahren im
Rechte des Zwangsetats (Art. 74 Abs. VII) schließlich einen so
kräftigen alles umspannenden Nachdruck, daß es richtiger er-
scheint, diese Verbände nicht als Gemeinde, sondern als An-
stalten mit Korporationsrechten zu charakterisieren. Und da
diese Anstalten von Staats wegen eingesetzt, mit dem weltlichen
Umlagerecht ausgestattet, überwiegend von Staats wegen beauf-
sichtigt und geleitet werden, da ferner den kirchlichen Oberbe-
hörden in den meisten Aufsichtsfällen nur ein Aeußerungsrecht
eingeräumt ist, die Eingliederung der KG. aber in die innere
Kirchenverfassung wenigstens für die katholische Kirche aus-
drücklich ausgeschlossen wird, so wäre es verfehlt, diese orts-
kirchlichen Anstalten als kirchliche zu bezeichnen. Sie sind
vielmehr rechtlich betrachtet örtliche Staatsanstalten
für Kirchenzwecke.
4. Die „Aufsichtskumulative“.
An der staatlichen und Anstaltsnatur der KG. wurde ins-
besondere durch die Art der Verteilung der aufsichtlichen Be-
fugnisse nichts geändert.
Eine Kirchengemeindeordnung nach Maßgabe der Verfassung,
d. h. eine von den Glaubensgesellschaften selbst hergestellte