seiner zentralen obersten Höhe herunter und bis an die lokalen
Verbände heran, er durchschreitet dabei die Grenze der inneren
Sphäre der Glaubensgesellschaften und setzt sich an die Stelle
der kirchlichen Oberbehörden, die aus der ihnen nach innerem
Kirchenrecht zukommenden unmittelbaren und höheren Aufsicht
zum guten Teil verdrängt werden. Was ihnen bleibt, sind einige
Mitbeschlußrechte und in vielen Fällen ein Recht auf Gehör.
MEURER betont mit viel Nachdruck, daß die Kirchenge-
meindeverwaltung Staatsverwaltung weder sei noch sein könne.
Er entnimmt aus $ 75 Rel.Ed. und dessen Geschichte einen ver-
fassungsmäßigen Verzicht des Staats auf eigne Verwaltung
(Grundlagen 8. 7). Zu diesem Zwecke muß er Verwaltung und
Aufsicht streng scheiden, denn er sieht, daß sie in verschiedene
Hände gelegt werden sollen. Daß diese Scheidung im Entwurf
gemacht ist, unterliegt keinem Zweifel. Wohl aber mag man
darüber Zweifel hegen, ob die Art der Verteilung dieser Funk-
tionen, wie der Entwurf sie vornimmt, der Verfassung entspricht.
MEURER sieht, daß & 75 mit Vorbedacht nur von Aufsicht und
nicht auch von Verwaltung des Staats spricht. Daraus zieht er
den Schluß, daß der Staat die Verwaltung gar nicht an sich
ziehen dürfte. Nehmen wir diese Folgerung an, so müßte aber
auch die weitere gezogen werden. Der 8 75 spricht auch nur
von oberster Aufsicht. Man sollte meinen, es müßte mit
gleichem Recht wie oben hieraus zu folgern sein, daß der Staat
eine andere als die oberste Aufsicht nicht an sich ziehen dürfe.
Weshalb MEURER diesen Schluß nicht zieht, dafür gibt er keine
Gründe an. Die mittlere Staatsaufsicht der Kreisregierungen
erregt ihm keine Bedenken. Nach der Verfassung aber müßte
diese mittlere Aufsicht ausschließlich den kirchlichen Behörden
zustehen. Dies läßst sich nun freilich „praktisch“ schwer durch-
führen. Weshalb wohl? Der Grund liegt nicht in der Ver-
mögensverwaltung im engeren Sinn, hier könnte man die kirch-
liche Aufsicht füglich frei walten lassen. Der wahre Grund ist