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und unerfreuliche, vermutlich auch recht „unpraktische“ Frucht
der staatsgesetzlichen Regelung dieses@egenstandesbildet. Doppel-
aufsicht, wie wir sie ähnlich ja auch im Schulwesen haben, ist
stets ein Uebel. Wo sie vermeidlich wäre, und nach der Ver-
fassung vermieden werden sollte, wie in der kirchlichen Vermögens-
verwaltung, ist sie nicht einmal ein sogenanntes notwendiges Uebel.
Man braucht das Interesse, welches der Staat an dem wirt-
schaftlichen Gedeihen der Glaubensgesellschaften und an den
weltlichen Interessen der Gläubigen hat, gewiß nicht zu unter-
schätzen, um zu erkennen, daß in der Verbrüderung, welche der
Staat durch die Doppelaufsicht mit den Glaubensgesellschaften
einzugehen vorhat, eine unerwünschte, für alle Teile nachteilige
sein muß. Fraglich ist sogar, ob sie einen Fortschritt im Ver-
gleich zur bestehenden Kuratel bedeute. Vielleicht hat sie über-
haupt nur den einen Vorzug vor dieser, daß man mit ihr noch
keine Erfahrungen gemacht hat.
5.Der Gemeindedienst.
Die Schwierigkeiten, welche sich in der Konstruktion der Kir-
chengemeinden des Entwurfs einstellen, sind, wie wir sahen, an allen
Punkten unüberwindliche. Man wäre ın der Tat versucht, mit der
Bezeichnung dieser Verbände als Neutrum oder wie MEURER
es ausdrückt als „Gemeinden sui generis“ sich zu begnügen, be-
deutete dies nicht eben den Verzicht auf jede Konstruktion. Die
Unlöslichkeit des Problems ist durch den Gesetzgeber offenbar
gewollt, denn er ist es ja, der die Sphären des Staats und der
Kirche ohne irgendwelche Nötigung so ineinanderschiebt, daß das
produzierte Gebilde ein gänzlich charakterloses zu werden ver-
spricht. Wir sahen, daß der Berichterstatter die Kirchenge-
meinden des Entwurfs als weltliche Einrichtungen von der inneren
Kirchenverfassung ausgeschlossen wissen will, gleichzeitig aber
doch ein kirchliches Züchtigungsrecht gegenüber den Organen
dieser Kirchengemeinden fordert. Wir sahen auch, daß MEURER