Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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suchungen umschrieben erscheint, ist zugleich festgestellt, dab 
diese, den Rahmen einer einfachen Polemik überschreitend, das 
Problem auch in positiver Richtung zu fördern bestrebt sind. 
I. 
Zunächst die Genesis meiner Polemik gegen HATSCHEK. 
In meiner Schrift „Zur Lehre vom Willen des Gesetzgebers“ 
hatte ich — wovon der Leser aus der HATSCHEKschen „Inhaltsan- 
gabe“ (Replik S. 442) allerdings nichts erfährt — den Versuch unter- 
nommen, zu zeigen, daß die „Lehre vom Willen des Gesetzgebers“ 
im technischen Sinne, d.h. jene Lehre, welche dem gesetzgeberischen 
„Willen zum Inhalte“ rechtliche Bedeutung für die praktische 
Anwendung der Gesetze zuspricht!, nur in die Zeit des Absolu- 
tismus passe. Und zwar suchte ich diesen Nachweis zu erbringen 
an der Hand jener beiden Rechtsinstitute, die in der Aera des 
Absolutismus auf dem Boden der Lehre vom Willen des Gesetz- 
gebers entstanden waren. Diese beiden Rechtsinstitute sind die 
authentische Interpretation, mit der ihr eigentümlichen grund- 
sätzlich rückwirkenden Kraft, und der refere legislatif, d. h. 
die Verpflichtung des Richters, in Fällen des Zweifels über den 
I Gesetzgeberischer „Wille zum Gesetzesinhalte* im Gegensatz zum 
gesetzgeberischen „Willen zur Gesetzesform“. Für das Zustande- 
kommen der Gesetze besitzt nur der gesetzgeberische „Wille zur Form“, 
nicht auch der gesetzgeberische „Wille zum Inhalt“ rechtliche Bedeu- 
tung. Dagegen muss die Frage aufgeworfen werden, ob dem gesetzgebe- 
rischen „Willen zum Inhalt“ nicht etwa bei der praktischen An- 
wendung der Gesetze juristische Relevanz zukomme. In dieser Beziehung 
‘führte ich nun aus, dass im konstitutionellen Staate, angesichts der 
‘Kompliziertheit des dortigen Gesetzgebungs-Apparates, von einem einheit- 
lichen gesetzgeberischen „Willen zum Inhalt“ überhaupt nicht gesprochen 
werden Könne, wohl aber sei es naheliegend, für die absolute Monar- 
chie die Existenz eines solchen anzunehmen. Daraus ergibt sich die Schluss- 
folgerung, dass die Lehre von der rechtlichen Bedeutung des gesetzgeberi- 
schen „Willens zum Inhalte* für die praktische Anwendung der Gesetze 
oder wie sie auch kurz heisst, die Lehre vom „Willen des Gesetzgebers“ 
nur in der absoluten Monarchie Existenzberechtigung besitzt.
	        
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