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gedanklichen Inhalt eines Gesetzes eine Aeußerung des Gesetz-
gebers? abzuwarten.
Bei der authentischen Interpretation war meine Beweisführung
sehr einfach, denn dieses Rechtsinstitut, das nur auf dem Boden
der Lehre vom Willen des Gesetzgebers gedeihen kann, ist
seit dem Uebergang vom Absolutismus zum Konstitutionalis-
mus rettungslos dem Untergang verfallen. Komplizierter liegen
die Dinge beim refere legislatif. Aber auch hier ergibt geschicht-
liche Untersuchung, daß die Lehre vom Willen des Gesetzgebers
im wesentlichen eine absolutistische Doktrin ist: Der refere le-
gislatif ist in der Aera des Absolutismus auf dem Boden der
Lehre vom Willen des Gesetzgebers entstanden; als er aber dann
auch nach dem Sturze des absoluten Königtums in Frankreich
noch einige Zeit lang fortlebte, wurde seine Existenz dort von
nun an nicht mehr mit der Lehre vom Willen des Gesetzgebers,
sondern mit der Lehre der Gewaltentrennung gerechtfertigt, in-
dem man erklärte, die Lösung von Zweifeln über den Inhalt
eines Gesetzes sei nicht mehr Rechtsprechung, sondern bereits
Gesetzgebung, falle daher nicht in die Kompetenz des Richters,
sondern in die des Gesetzgebers®. Schon darin zeigt sich, daß die
Lehre vom Willen des Gesetzgebers nach dem Falle des ancien
regime für den refere legislatif nicht mehr in Betracht kam. Noch
deutlicher aber kommt diese Tatsache in der Art und Weise zur Gel-
tung, wie der refere legislatif— u. z. in Frankreich der sg. fakultative
refere legislatif*, in Deutschland (unter der Führung Oesterreichs)
® Beziehungsweise des vom Gesetzgeber mit dieser Funktion betrauten
Regierungsorgans.
® Ich habe in meiner Schrift (S. 414 ff.) diesen Wandel der Auffassung
eingehend dargestellt.
* Refere facultatif im Gegensatz zum refere obligatoire. Der refere
facultatif, bereits in der bekannten Ordonnance civile touchant la reforma-
tion de la justice, vom April 1667, zur Vorschrift gemacht, bestand in der
allgemeinen Verpflichtung der Richter, sich in zweifelhaften Rechtsfällen
an den Gesetzgeber um Auskunft zu wenden. Der refere obligatoire wurde
erst durch die Loi pour la formation d’un Tribunal de Cassation, v. 27.