Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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gedanklichen Inhalt eines Gesetzes eine Aeußerung des Gesetz- 
gebers? abzuwarten. 
Bei der authentischen Interpretation war meine Beweisführung 
sehr einfach, denn dieses Rechtsinstitut, das nur auf dem Boden 
der Lehre vom Willen des Gesetzgebers gedeihen kann, ist 
seit dem Uebergang vom Absolutismus zum Konstitutionalis- 
mus rettungslos dem Untergang verfallen. Komplizierter liegen 
die Dinge beim refere legislatif. Aber auch hier ergibt geschicht- 
liche Untersuchung, daß die Lehre vom Willen des Gesetzgebers 
im wesentlichen eine absolutistische Doktrin ist: Der refere le- 
gislatif ist in der Aera des Absolutismus auf dem Boden der 
Lehre vom Willen des Gesetzgebers entstanden; als er aber dann 
auch nach dem Sturze des absoluten Königtums in Frankreich 
noch einige Zeit lang fortlebte, wurde seine Existenz dort von 
nun an nicht mehr mit der Lehre vom Willen des Gesetzgebers, 
sondern mit der Lehre der Gewaltentrennung gerechtfertigt, in- 
dem man erklärte, die Lösung von Zweifeln über den Inhalt 
eines Gesetzes sei nicht mehr Rechtsprechung, sondern bereits 
Gesetzgebung, falle daher nicht in die Kompetenz des Richters, 
sondern in die des Gesetzgebers®. Schon darin zeigt sich, daß die 
Lehre vom Willen des Gesetzgebers nach dem Falle des ancien 
regime für den refere legislatif nicht mehr in Betracht kam. Noch 
deutlicher aber kommt diese Tatsache in der Art und Weise zur Gel- 
tung, wie der refere legislatif— u. z. in Frankreich der sg. fakultative 
refere legislatif*, in Deutschland (unter der Führung Oesterreichs) 
  
® Beziehungsweise des vom Gesetzgeber mit dieser Funktion betrauten 
Regierungsorgans. 
® Ich habe in meiner Schrift (S. 414 ff.) diesen Wandel der Auffassung 
eingehend dargestellt. 
* Refere facultatif im Gegensatz zum refere obligatoire. Der refere 
facultatif, bereits in der bekannten Ordonnance civile touchant la reforma- 
tion de la justice, vom April 1667, zur Vorschrift gemacht, bestand in der 
allgemeinen Verpflichtung der Richter, sich in zweifelhaften Rechtsfällen 
an den Gesetzgeber um Auskunft zu wenden. Der refere obligatoire wurde 
erst durch die Loi pour la formation d’un Tribunal de Cassation, v. 27.
	        
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